fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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B. In einzelnen Teilen des Grenzbezirks: 
a) im Obergrenzkontrollbezirke Sebnitz: 
Künstliche Blumen und Bestandteile von solchen. 
b) in den Obergrenzkontrollbezirken Klingenthal und Adorf: 
1. Tonwerkzeuge einschließlich der als Kinderspielzeug dienenden und Bestandteile von 
Tonwerkzeugen. 
2. Perlmutterwaren. 
2. Wer transportkontrollpflichtige Warenmengen im Grenzbezirke befördert, hat sich 
durch eine amtliche Bescheinigung darüber auszuweisen, daß er zur Beförderung der nach 
Art und Menge genau bezeichneten Waren zu der in Frage kommenden Zeit und auf den 
benutzten Wegen befugt ist. 
Dieser Transportausweis ist, soweit nicht Ausnahmen in Einzelfällen nachgelassen 
werden, bei der dem Ausgangspunkte des Transportes nächstgelegenen Zoll= oder Aus- 
fertigungsstelle zu entnehmen. Es bedarf eines solchen nicht auf der Zollstraße in der 
Richtung von der Grenze nach der Zollstelle; ebensowenig auf dem Wege zur nächsten im 
Grenzbezirke gelegenen Zoll= oder Ausfertigungsstelle beim Ubergange aus dem Binnen- 
lande oder aus dem Grenzbezirke eines benachbarten deutschen Bundesstaats, soweit in 
diesem für die beförderten Waren keine Transportkontrolle vorgeschrieben ist. 
Ausnahmsweise können von der Zoll= und Steuerdirektion zuverlässige Handel= und 
Gewerbtreibende ermächtigt werden, für die von ihnen verkauften oder zu versendenden 
kontrollpflichtigen Waren den Transportausweis selbst auszustellen. Diese Ermächtigung 
darf solchen Handel= und Gewerbtreibenden nicht erteilt werden, die im Auslande Zweig- 
geschäfte errichtet haben. 
3. Eines Transportausweises bedarf es nicht bei der Beförderung kontrollpflichtiger 
Waren: 
a) innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenz- 
bezirks von Haus zu Haus, 
b) durch die Post oder die Eisenbahn einschließlich des Transportes zu oder von der 
im Versendungsorte gelegenen Post= oder Eisenbahnstelle. 
Doch ist im Falle unter a) sowie unter b) bei der Beförderung zur Post= oder Eisen- 
bahnstelle auf Verlangen der Zollbeamten der Nachweis der Verzollung oder der zollfreien 
Abstammung der Waren zu liefern. 
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