Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 9. Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung der Kommission. Die 
Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter; der Jüngste stimmt zu- 
erst, der Vorsitzende zuletzt. Die Vorschriften im § 198 Absatz 2 und 3 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 
8 10. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung muß enthalten Ort und Tag 
der Verhandlung, die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer, des Staatskommissars, des 
Verfassers der Niederschrift, des Beschuldigten, des Verteidigers und die Angabe, ob öffent- 
lich verhandelt worden ist. Die Vorschriften im § 273 Absatz 1 und 3 der Strafprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung. 
8 11. Die Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 
die Zustellungen von Amts wegen (88 208 bis 212 der Zivilprozeßordnung) mit der 
Maßgabe, daß die Obliegenheiten des Vorsitzenden des Prozeßgerichts und des Gerichts- 
schreibers von dem Vorsitzenden der Kommission oder einem von ihm zugezogenen Beamten 
wahrgenommen werden. 
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen einen Empfangs- 
schein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück bestimmt ist. 
8 12. Der Betrag von zu erstattenden Kosten ist durch den Vorsitzenden festzusetzen. 
Die Festsetzung ist vollstreckbar. 
8 13. Die Vollstreckung der Entscheidungen erfolgt auf Grund einer von dem Vor- 
sitzenden der Kommission erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen 
beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach Maßgabe der für das Verfahren in 
Verwaltungsstrafsachen geltenden Vorschriften. 
Dasselbe gilt für die Vollstreckung einer Kostenfestsetzungs -Verfügung (8 12). 
Dresden, den 24. August 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Rudolph. 
1808. 47
	        
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