Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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lichen Beiträge im wesentlichen sicherzustellen, welche ihnen von Ihrer Majestät zugeflossen 
und nicht durch letztwillige Zuwendungen gedeckt sind (vergl. jedoch Ziffer 9). 
4. 
Die nicht verwendeten Zinsen des Stiftungsvermögens sind dem Vermögen hinzu— 
zuschlagen, dürfen jedoch innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Zuschlagung für außer- 
gewöhnliche dringliche Bedürfnisse dem Vermögen wieder entnommen werden. 
5. 
Die Stiftung wird durch einen Stiftungsrat verwaltet, dessen Vorsitz eine von Seiner 
Majestät dem Könige bezeichnete Dame des Königlichen Hauses führt. 
Von den Mitgliedern des Stiftungsrates sind acht aus Damen und Herren auszu- 
wählen, welche sich in hervorragender Weise christlichen Liebeswerken widmen, und zwar 
werden hiervon zwei durch Seine Majestät den König, je eines durch die Ministerien der 
Finanzen und des Innern ernannt, während je zwei von den beiden Kammern der Stände- 
versammlung gewählt werden. 
Uberdies ernennt das Ministerium des Innern das geschäftsführende Mitglied des 
Stiftungsrates. 
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Dem Stiftungsrate liegt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung 
der Zinserträgnisse ob. 
Der Stiftungsrat wird sich zwar bei der Verteilung der Beihilfen im allgemeinen 
nach dem Maßstabe richten, in dem den christlichen Liebeswerken bisher Beihilfen von 
Ihrer Majestät der Königin Carola zugeflossen sind, ist aber nicht behindert, seine Bei- 
hilfen nach seinem Ermessen auch in anderer Weise zu verteilen, wenn es besondere Ver- 
hältnisse erfordern. 
Insbesondere steht keinem der erwähnten christlichen Liebeswerke ein klagbarer An- 
spruch auf Gewährung einer Beihilfe überhaupt oder in bestimmter Höhe gegen die 
Stiftung zu. 
7. 
Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf auf Berufung der den Vorsitz führenden Dame 
des Königlichen Hauses zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder 
anwesend sind, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
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Das Stiftungsvermögen ist durch Erwerbung sächsischer Staatspapiere, insbesondere 
von sächsischer Rente, und durch deren Eintragung in das Staatsschuldbuch sicherzustellen
	        
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