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der vollspurigen Nebeneisenbahn von Königswartha nach Hoyerswerda am
1. Oktober 1908
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.
Zu dem gleichen Zeitpunkte wird die dem preußischen Staate gehörige, auf preußischem
Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Landesgrenze — Hoyerswerda der genannten Neben—
eisenbahn dem Verkehre übergeben werden.
Dresden, am 26. September 1908.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Nr. 87. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer elektrischen
Bahn von Lützschena bis zur Landesgrenze betreffend;
vom 28. September 1908.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Leipziger Außenbahn-Aktien-
Gesellschaft zur Herstellung einer elektrischen Bahn von Lützschena bei Leipzig bis zur
Landesgrenze in der Richtung nach Schkeuditz bezüglich der Fluren Quasnitz und Hänichen
in Gemäßheit des von den Ministerien der Finanzen und des Innern unter dem
12./17. August 190 8 genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des
abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 2 8. September 1908.
Gesamtministerium.
Dr. v. Rüger.
Knüpfer.