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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1908.
Inhalt: Nr. 90. Verordnung, die Vornadme einer beschränkten Viehzählung am 1. Dezember 1908 betr.“
S 313.
Nr. 90. Verordnung,
die Vornahme einer beschränkten Viehzählung am 1. Dezember 1908
betreffend;
vom 26. Oktober 1908.
Ur den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich
zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh= und Fleischerzeugung
im Lande zu erlangen, hat das Ministerium des Innern mit Verordnung vom 2 7. Oktober
1906 angeordnet, bis auf weiteres in jedem Jahre, für welches eine umfänglichere Vieh-
zählung nicht angeordnet wird, am 1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonntag fällt,
am darauffolgenden Werktage eine beschränkte Viehzählung vornehmen zu lassen. Zur Aus-
führung dieses Beschluss es wird für die diesjährige Aufnahme folgendes verordnet:
SI. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten.
Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeinde-
bezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob.
Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Konsignation der Pferde und Rinder durch die
damit nach der Verordnung vom 4. März 1881 beauftragten Gemeindebeamten zu erfolgen.
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in
ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde des
Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die Gemeinde-
behörden auszuhändigen sind.
82. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern oder ihren
Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grundstücken
Ausgegeben zu Dresden den 7. November 1908. 51