Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 6. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der Prüfungs= Meldung 
kommission spätestens bis zu dem Tage einzureichen, der durch Bekanntmachung des zäur Prüfung. 
Ministeriums im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bestimmt wird. 
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, haben ihre Gesuche 
unmittelbar an das Ministerium zu richten. 
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 
a) eine von dem Bewerber selbst verfaßte und geschriebene Darstellung des bisherigen 
Lebens= und Studienganges, in welcher der vollständige Name des Bewerbers, 
Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Religion, die ge- 
nossene Schulbildung, Gang und Umfang der sprachlichen Studien und gleichzeitig 
genau mitzuteilen ist, ob und welche öffentliche oder nichtöffentliche Stellungen 
vom Bewerber bekleidet worden sind, und in welcher Zeit dies geschehen ist, 
b) das Taufzeugnis beziehentlich die Geburtsurkunde, 
c) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die erlangte Vorbildung und über erfolg- 
reiche Fachstudien sowie über etwa sonst bestandene Prüfungen, sämtlich in Urschrift, 
d) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die für 
Lehrer und Lehrerinnen von den zuständigen Bezirksschulinspektoren ausgestellt sein 
müssen, auch Führungszeugnisse für die Zeit des Aufenthaltes im Auslande, 
e) ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines approbierten Arztes über den 
Gesundheitszustand, insbesondere über Tauglichkeit zum Schuldienste, 
f) ein Zeugnis über das religiöse Bekenntnis, sofern letzteres nicht schon aus einem 
Prüfungszeugnisse ersichtlich ist, 
89) im Falle der Unmündigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vertreters. 
Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung (8 13) ist auch über sämtliche frühere 
Meldungen und die bereits versuchte Prüfung Nachweis zu geben. 
8 7. Die Prüfung soll erweisen, ob der Bewerber die unerläßliche allgemeine Umfang und 
pädagogische Vorbildung sowie die erforderliche fachberufliche Befähigung besitzt. der gn. 
Sie zerfällt in eine theoretische Prüfung, die schriftlich und mündlich ist, und in eine 
praktische Prüfung. 
Die schriftliche Prüfung geht den anderen voraus. Die mündliche ist, soweit nicht die 
Prüfungskommission anders beschließt, öffentlich. 
Sie erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel bis zu sechs Bewerber zu- 
zuteilen sind. 
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