Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Theoretische 8 8. 1. Zur häuslichen Bearbeitung werden zwei Aufgaben gestellt: die eine für einen 
Prüfung. deutschen Aufsatz aus dem pädagogischen Gebiete, namentlich aus der Methodik des fremd- 
4 rrh sprachlichen Unterrichts, die andere für einen in der betreffenden Fremdsprache abzufassenden 
Aunfsatz, in der Regel literarhistorischer Art. 
In beiden Aufsätzen soll die Fähigkeit zu einer von sprachlich-stilistischen Verstößen 
freien und sachlich richtigen schriftlichen Darstellung bekundet werden. 
Die Aufgaben werden in der Regel zu gleicher Zeit gestellt. 
Die Frist für die Anfertigung eines jeden dieser Aufsätze beträgt 14 Tage; sie be- 
ginnt mit dem auf die Zustellung der Aufgaben folgenden Tage. 
Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei 
denn, daß dem Prüfungskommissar triftige Gründe der Behinderung nachgewiesen werden. 
Am Schlusse jeder Arbeit hat der Bewerber zu versichern, daß er sie ohne fremde 
Hilfe angefertigt und andere Hilfsmittel, als die angegebenen, nicht benutzt habe. 
Ist die Versicherung unwahr, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
2. Unter Aufsicht sind anzufertigen: 
a) eine Ubersetzung eines schwierigeren Abschnittes aus dem Werke eines Prosaschrift- 
stellers oder Dramatikers aus der deutschen in die betreffende fremde Sprache, 
b) eine Ubersetzung eines Abschnittes aus einem Werke philosophischen, pädagogischen 
oder historischen Inhaltes aus der fremden in die deutsche Sprache, 
) ein freier Aufsatz in der fremden Sprache über ein leichteres Thema. 
Für diese drei Arbeiten werden insgesamt 4 Stunden Zeit gewährt. 
Der Gebrauch von Wörterbüchern, Grammatiken oder sonstigen Hilfsmitteln ist nicht 
gestattet. 
3. Die Aufgaben zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten werden im Einvernehmen mit 
dem Königlichen Prüfungskommissar von den betreffenden Examinatoren gestellt. 
Die Aussicht bei den Arbeiten unter 2àa—e## führen die letzteren oder Seminarlehrer. 
B. Mündliche §9. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen: 
Prüfung. 1. Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte 
Aussprache, Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der Synonymik, Besitz 
eines für den modernen Betrieb des Sprachunterrichts ausreichenden Schatzes von Wörtern 
und Wendungen, 
2. Fähigkeit zu sicherer Ubersetzung der bedeutenderen Schriftsteller ins Deutsche und 
zu einer zusammenhängenden, freien Aussprache über das Gelesene, und, soweit es für die 
sachliche Erläuterung der gebräuchlichsten Schulschriftsteller unentbehrlich ist, Bekanntschaft 
mit dem politischen, wirtschaftlichen und religiös-sittlichen Stande und der Geschichte des 
fremden Volkes,
	        
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