Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 92. Bekanntmachung, 
das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend; 
vom 5. November 1908. 
Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats für die Finanzperiode 1908,09 
hat das Finanzministerium die in der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 
22. Mai 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 240) enthaltene Bestimmung dahin abgeändert, daß 
künftig bis auf weiteres für das Schneeauswerfen auf Staatsstraßen und nicht staatlichen 
Poststraßen jedem Arbeiter ohne Unterschied, ob sich derselbe freiwillig stellt oder auf 
Verlangen der Straßenbaubeamten von den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt wird, 
Zwölfeinhalb Pfennige 
für jede Arbeitsstunde aus Staatsmitteln zu vergüten ist. Die gesetzliche Verbindlichkeit 
der Gemeinden, auf Verlangen der Behörde die nötige Mannschaft zum Schneeauswerfen 
unweigerlich zu stellen, besteht unverändert fort. 
Dresden, den 5. November 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
  
Nr. 93. Verordnung, 
Anderungen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung 
betreffend; 
vom 24. November 1908. 
Fur die Zeit vom 1. Januar 1909 an erhalten die §§ 130, 134 der Verordnung 
zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 284 flg.) 
die nachstehende Fassung: 
§ 130. Von jeder Eintragung eines neuen Eigentümers sowie von jeder Vereinigung, 
Zuschreibung oder Abschreibung ist die Steuerbehörde und, wenn das Grundstück mit 
staatlichen Gefällen, die auf Privatrechtstiteln beruhen, belastet ist, die zur Verwaltung
	        
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