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Nr. 92. Bekanntmachung,
das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend;
vom 5. November 1908.
Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats für die Finanzperiode 1908,09
hat das Finanzministerium die in der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom
22. Mai 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 240) enthaltene Bestimmung dahin abgeändert, daß
künftig bis auf weiteres für das Schneeauswerfen auf Staatsstraßen und nicht staatlichen
Poststraßen jedem Arbeiter ohne Unterschied, ob sich derselbe freiwillig stellt oder auf
Verlangen der Straßenbaubeamten von den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt wird,
Zwölfeinhalb Pfennige
für jede Arbeitsstunde aus Staatsmitteln zu vergüten ist. Die gesetzliche Verbindlichkeit
der Gemeinden, auf Verlangen der Behörde die nötige Mannschaft zum Schneeauswerfen
unweigerlich zu stellen, besteht unverändert fort.
Dresden, den 5. November 1908.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Nr. 93. Verordnung,
Anderungen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung
betreffend;
vom 24. November 1908.
Fur die Zeit vom 1. Januar 1909 an erhalten die §§ 130, 134 der Verordnung
zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 284 flg.)
die nachstehende Fassung:
§ 130. Von jeder Eintragung eines neuen Eigentümers sowie von jeder Vereinigung,
Zuschreibung oder Abschreibung ist die Steuerbehörde und, wenn das Grundstück mit
staatlichen Gefällen, die auf Privatrechtstiteln beruhen, belastet ist, die zur Verwaltung