— 362 —
des Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte des Staatsfiskus zuständige Unter—
behörde kostenfrei zu benachrichtigen.
Die Steuerbehörde ist ferner zu benachrichtigen von der Eintragung solcher Flurstücks—
teilungen oder Flurstücksverschmelzungen, bei denen Ubertragungen auf andere Grundbuch-
blätter oder Ausscheidungen aus dem Grundbuche nicht stattfinden. Kann eine im
Flurbuche nachgetragene Flurstücksveränderung, die der Eintragung in das Grundbuch
bedarf, aus Gründen irgend welcher Art nicht in das Grundbuch eingetragen werden, so
ist dies der Steuerbehörde unter Ubersendung der Grundakten mitzuteilen.
Wird bei einem Rittergut ein neuer Eigentümer eingetragen, so ist die zuständige
Amtshauptmannschaft hiervon kostenfrei zu benachrichtigen.
§ 134. Für die im § 130 Absatz 1 in bezug auf staatliche Gefälle angeordnete
Benachrichtigung sowie für die Benachrichtigungen, die nach § 127, § 130 Absatz 3,
§8 131 bis 133 zu erfolgen haben, gelten die Vorschriften des § 126 Absatz 1 bis 3.
Die nach § 130 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Benachrichtigungen der
Steuerbehörden erfolgen nach näherer Bestimmung des Justizministeriums.
Dresden, den 24. November 1908.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Otto.
Kurth.
Druc und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbolb & Söhne, Dresden.