Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 4. Durch die in §§ 1 bis 3 geordneten Erhöhungen darf der Pensionssatz nicht 
überschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die Bemessung der Pension unter Zu- 
grundelegung des höchsten Gehaltes zu erfolgen hätte, der im Staatshaushalts-Etat für 
die Finanzperiode 190 8/09 in Ansehung des Jahres 1909 für die von dem betreffenden 
Staatsdiener zuletzt bekleidete Stelle vorgesehen ist. 
Andererseits sind denjenigen Staatsdienern, die bis zum 30. Juni 1909 aus der 
bereits von ihnen im Jahre 1908 bekleideten Stelle in den Ruhestand treten, und den 
Hinterlassenen solcher Staatsdiener, die bis zum 30. Juni 1909 versterben, die Pensionen 
— unbeschadet der Vorschrift des Absatz — mindestens in dem Betrage auszusetzen, 
der nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Staatsdiener oder für deren Hinterlassene zu 
berechnen gewesen sein würde, wenn die Staatsdiener bereits am 31. Dezember 1908 in 
den Ruhestand getreten oder verstorben wären. 
Die Pension eines im Jahre 1909 in den Ruhestand tretenden Beamten, dem auf 
Grund des für die Finanzperiode 190 8/09 festgestellten Staatshaushalts-Etats eine Ge- 
haltserhöhung infolge der Ubertragung einer höher bezahlten Stelle bewilligt worden ist, 
darf nicht niedriger bemessen werden, als sie ohne die Ubertragung zu bemessen gewesen wäre. 
8 5. Die niedrigste jährliche Pension, auf die ein Staatsdiener vom 1. Januar 1909 
ab Anspruch hat, beträgt 300.4. 
Diese Bestimmung findet Anwendung auch auf solche Staatsdiener, die vor dem 
1. Januar 1909 in den Ruhestand getreten sind oder noch treten. 
§6. Der niedrigste Pensionssatz der Hinterlassenen solcher Staatsdiener, die am 
1. Januar 1909 oder nach diesem Zeitpunkte versterben oder in Pension treten, beträgt 
a) für Witwen ...... 300»-XZ- 
b) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt 60. 
und 
c) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt 90 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die nach §§ 2 bis 4 zu erhöhenden 
Pensionen der Witwen und Kinder derjenigen Staatsdiener, die entweder vor dem 
1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber an 
diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im 
Pensionsstande verbleiben. 
8 7. In gleicher Weise, wie es in vorstehendem hinsichtlich der Pensionen bestimmt 
ist, können auch die auf Grund der in § 1 angezogenen Gesetze ausgesetzten jährlichen 
Unterstützungen oder Pensionsteile vom 1. Januar 1909 ab nach Ermessen der An- 
stellungsbehörde erhöht werden.
	        
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