Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 8. Die Bestimmung des § 38 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 findet 
in Ansehung derjenigen Gehaltserhöhungen, die auf Grund des für die Finanzperiode 
1908/09 festgestellten Staatshaushalts-Etats infolge Anderung der Gehaltssätze bewilligt 
werden, auf die im Jahre 1909 in den Ruhestand tretenden Beamten keine Anwendung. 
Vielmehr sind diese Gehaltserhöhungen in solchen Fällen bei der Pensionierung auf das 
Diensteinkommen auch dann mit einzurechnen, wenn sie noch nicht ein Jahr bezogen 
worden sind. 
§9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die in den Ruhestand 
übergeführten ehemaligen Nichtstaatsdiener, denen die Staatskasse infolge Vertrags oder 
Gesetzes oder aus sonstigen Gründen eine Pension zu gewähren verpflichtet ist, sowie auf 
deren Hinterlassene. 
§ 10. § 38 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wird mit Wirkung vom 
1. Januar 1909 ab aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. Dezember 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
Nr. 102. Gesetz, 
eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare 
vom 22. August 1876 betreffend; 
vom 24. Dezember 1908. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
  
8 1. § 26 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 
2 2. August 1876 wird vom 1. Januar 1909 ab außer Kraft gesetzt.
	        
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