fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 7. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben für voll— 
ständige und richtige Ausstellung der Fragebogen Sorge zu tragen, die Abstellung 
etwaiger Mängel in der Ausfüllung zu veranlassen und auf der letzten Seite jedes 
Fragebogens die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu bescheinigen. 
Bei Vorhandensein mehrerer Mühlen in einer Gemeinde sind die ausgefüllten 
Fragebogen fortlaufend zu benummern und auf dem ersten Fragebogen, in welchen 
die übrigen Bogen in der Reihenfolge der Benummerung hineinzulegen sind, ist die 
Gesamtzahl der in einer Gemeinde ausgestellten Fragebogen zu vermerken. 
88. Die ausgefüllten Fragebogen sind seitens der Stadträte bis Ende April 
an das Statistische Landesamt und seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände 
bis zum 28. April an die Amtshauptmannschaften zu senden. 
Die Amtshauptmannschaften haben die Fragebogen auf die Vollzähligkeit und 
auf die Richtigkeit der Ausfüllung hin zu prüfen und, soweit nicht Berichtigungen 
erforderlich sind, sie tunlichst bis zum 5. Mai, spätestens aber bis zum 10. Mai, ge- 
ordnet nach der alphabetischen Reihenfolge der Gemeinden, an das Statistische 
Landesamt einzusenden. 
§ 9. Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Sta- 
tistischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeinde- 
behörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und 
sind durch sie schleunigst abzustellen. 
Dresden, am 1. April 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Rudolph. 
Druck und Verlag der Königl. Hofduchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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