Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

48  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

m)  Rechtsanwälte  und  Notare.

Zur  Zulassung  von  Rechtsanwälten  sind  die  Richter  zuständig.
Der  Bezirksrichter  bedarf  der  Zustimmung  der  Dienstaufsichtsbehörde,
  sowie  auch  des  Gouverneurs,  wenn  es  sich  um  eine  diesem
dienstlich  unterstellte  Person  handelt.  Der  Besitz  der  Reichsangehörigkeit
  ist  für  die  Rechtsanwaltschaft  nicht  erforderlich.  Sind
juristisch  vorgebildete  Personen  nicht  vorhanden,  so  können  auch
aus  anderen  Berufsklassen  zuverlässige  Personen,  welche  die  nötige
Geschäftskenntnis  besitzen,  zugelassen  werden.  Die  Zulassung  ist
widerruflich.  Gegen  Verfügungen,  welche  die  Zulassung  ablehnen  oder
zurücknehmen,  findet  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  statt!).  —
Notare  ernennt  der  Reichskanzler?).

&  4.  Behörden  und  Gerichte  für  die  Farbigen.
I.  Behörden.

Die  Gliederung  der  Behörden  der  allgemeinen  Landesverwaltung
ist  mit  den  bisher  genannten  noch  nicht  abgeschlossen.  Es  gibt  unter
ihnen  noch  besondere  Staatsorgane,  deren  Zuständigkeit  sich  bloß  auf
die  Farbigen  erstreckt.  Ihre  Gestaltung  ist  eine  rein  landesrechtliche.
Es  werden  hier  im  weitesten  Umfange  auch  Farbige  verwendet.  Eine
allgemein  zutreffende  Charakterisierung  ihrer  rechtlichen  Stellung  ist
nicht  möglich.  Zum  Teil  sind  sie  reine  Beamte  der  deutschen  Regierung.
  Zum  Teil,  nämlich  da,  wo  man  bedeutendere  einheimische
Organisetionen  sich  nutzbar  gemacht  hat,  ähnelt  das  Verhältnis  zu
ihnen  einem  protektorats-  oder  lehensrechtlichen.  Zwischen  diesen
beiden  Zuständen  gibt  es  dann  Zwischenstufen  in  der  größten  Verschiedenheit.


II.  Gerichte.

FürdieF  big  nn  Aaätrlırh  dı  r  A  er  Carnrhta

nicht  zuständig?).  _  Jedoch.  haben  Farbige  ihre  Rechtsansprüche  gegen
Weiße  vor  diesen  Gerichten  geltend  zu  machen.  Im  übrigen  besteht
eine  besondere  Gerichtsorganieation  für  die  Farbigen,  welche  rein  auf
Landesrecht  beruht.  Als  allgemeiner  ‚Satz  hat  bloß  zu  gelten,  daß
zur  Beteiligung  an  der  Rechtspflege  Farbige  heranzuziehen  sind.
Das  Prinzip  der  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  gilt  nicht®).

1)  82  8Sch.G.G.;  $  17  K.G.G.;  V.  v.  25.  Dez.  1800,  8  3.
2)  Kaiserl.  V,  v.  9.  Nov.  1000,  $  11.  2)  54,  Sch.G.G.  4)  Köbner,  3.7.