48 Erster Teil. Gemeines Recht.
m) Rechtsanwälte und Notare.
Zur Zulassung von Rechtsanwälten sind die Richter zuständig.
Der Bezirksrichter bedarf der Zustimmung der Dienstaufsichtsbehörde,
sowie auch des Gouverneurs, wenn es sich um eine diesem
dienstlich unterstellte Person handelt. Der Besitz der Reichsangehörigkeit
ist für die Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich. Sind
juristisch vorgebildete Personen nicht vorhanden, so können auch
aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nötige
Geschäftskenntnis besitzen, zugelassen werden. Die Zulassung ist
widerruflich. Gegen Verfügungen, welche die Zulassung ablehnen oder
zurücknehmen, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt!). —
Notare ernennt der Reichskanzler?).
& 4. Behörden und Gerichte für die Farbigen.
I. Behörden.
Die Gliederung der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung
ist mit den bisher genannten noch nicht abgeschlossen. Es gibt unter
ihnen noch besondere Staatsorgane, deren Zuständigkeit sich bloß auf
die Farbigen erstreckt. Ihre Gestaltung ist eine rein landesrechtliche.
Es werden hier im weitesten Umfange auch Farbige verwendet. Eine
allgemein zutreffende Charakterisierung ihrer rechtlichen Stellung ist
nicht möglich. Zum Teil sind sie reine Beamte der deutschen Regierung.
Zum Teil, nämlich da, wo man bedeutendere einheimische
Organisetionen sich nutzbar gemacht hat, ähnelt das Verhältnis zu
ihnen einem protektorats- oder lehensrechtlichen. Zwischen diesen
beiden Zuständen gibt es dann Zwischenstufen in der größten Verschiedenheit.
II. Gerichte.
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nicht zuständig?). _ Jedoch. haben Farbige ihre Rechtsansprüche gegen
Weiße vor diesen Gerichten geltend zu machen. Im übrigen besteht
eine besondere Gerichtsorganieation für die Farbigen, welche rein auf
Landesrecht beruht. Als allgemeiner ‚Satz hat bloß zu gelten, daß
zur Beteiligung an der Rechtspflege Farbige heranzuziehen sind.
Das Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung gilt nicht®).
1) 82 8Sch.G.G.; $ 17 K.G.G.; V. v. 25. Dez. 1800, 8 3.
2) Kaiserl. V, v. 9. Nov. 1000, $ 11. 2) 54, Sch.G.G. 4) Köbner, 3.7.