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so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden;
denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Ver-
lassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen
und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 —M jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartegeld stehende
Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie
bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch
denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten
zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.“
Für die bayerischen Staats= und Gemeindebeamten sind diese Bestimmungen seinerzeit
durch die Ministerialbekanntmachung vom 2. September 1888 (GVhl. S. 595 ff.) erlassen
worden, die in ihren Grundzügen auch dermalen noch gilt, da sie durch das Beamtengesetz
vom 16. August 1908 nicht berührt wurde. Indes sind wegen des Vollzugs dieser
Bekanntmachung mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Umgestaltung der Beamten-
verhältnisse Zweifel laut geworden.
Mit Rücksicht hierauf wird im Interesse der wünschenswerten Klärung anstelle der
Bekanntmachung vom 2. September 1888 nachfolgendes verfügt:
J.
Für die Staatsbeamten, die infolge einer Mobilmachung in das Heer
oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer
Zivilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, gelten folgende Bestimmungen:
1. Denetatsmäßigen Staatsbeamten bleibt während des Kriegsdienstes ihre Zivilstelle gewahrt.
2. Den etatsmäßigen Staatsbeamten wird — vorbehaltlich der Bestimmungen in
Ziff. 5 und 6 — während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen
unverkürzt fortgewährt.
2. Das gleiche gilt
a) für die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes; ferner
b) für die Staatsdienstanwärter, die nicht als Beamte im Sinne des Art. 1 des
Beamtengesetzes erklärt sind, sofern sie Angehörige unterstützt haben oder das
Bedürfnis zu dieser Unterstützung nach dem Eintritt in den Militärdienst
hervorgetreten ist.