Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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7. () Die Sekretärprüfung wird von einer Prüfungskommission in Dresden ab- 
genommen, die das Justizministerium bestellt. 
(2) Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
(3) Es sind vier schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Aufgaben stellt das Justiz- 
ministerium. 
(4) Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb der für jede Aufgabe 
bestimmten Frist unter Aufsicht zu fertigen. Er darf sich dabei keiner anderen als der ihm 
ausdrücklich gestatteten Hilfsmittel bedienen. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Die Arbeiten sind von dem Vorstande der Behörde an das Justizministerium 
einzusenden. 
(5) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist nicht 
öffentlich. 
8 8. (0) Gegenstände der Sekretärprüfung sind: 
a) die Hauptgrundzüge der Verfassungen des Deutschen Reiches und des Königreichs 
Sachsen; 
b) die Organisation und der Geschäftskreis der Reichs- und Landesbehörden, insbesondere 
der für die Rechtspflege bestellten Behörden; 
c) das Aktenwesen sowie die Führung der Register, Registranden und sonstigen Ge- 
schäftsnachweise bei den sächsischen Justizbehörden; 
d) das gerichtliche Kassen-, Rechnungs= und Kostenwesen; 
e) die auf die Tätigkeit des Gerichtsschreibers und des Gerichtsvollziehers bezüglichen 
Vorschriften; « 
s)dieinAngelegenheitendesFamilien-undErbrechtssowiebeiFührungdesGrund- 
buchs und der öffentlichen Register (Handels-, Genossenschafts-, Muster-Register usw.) 
in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätze, soweit ihre Kenntnis ohne juristische 
Vorbildung durch Beschäftigung bei Justizbehörden erworben werden kann. 
(2) In der mündlichen Prüfung soll der zu Prüfende hauptsächlich seine Kenntnisse 
auf den bezeichneten Gebieten, in der schriftlichen Prüfung aber hauptsächlich darlegen, daß 
er seine Gedanken geordnet, allgemein verständlich und unter richtigem Gebrauche der 
deutschen Sprache auszudrücken vermöge, daß er auch im Anfertigen der den Expeditions- 
beamten obliegenden schriftlichen Arbeiten (Protokolle in Sachen der streitigen und der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anfertigung von Teilungsplänen in Zwangsversteigerungs- 
sachen und von Auseinandersetzungsplänen in Nachlaßsachen) die erforderliche Ubung 
erlangt habe. 
8§9. (1) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, 
so wird der Bewerber ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen.
	        
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