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7. () Die Sekretärprüfung wird von einer Prüfungskommission in Dresden ab-
genommen, die das Justizministerium bestellt.
(2) Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.
(3) Es sind vier schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Aufgaben stellt das Justiz-
ministerium.
(4) Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb der für jede Aufgabe
bestimmten Frist unter Aufsicht zu fertigen. Er darf sich dabei keiner anderen als der ihm
ausdrücklich gestatteten Hilfsmittel bedienen. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht
bestanden. Die Arbeiten sind von dem Vorstande der Behörde an das Justizministerium
einzusenden.
(5) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist nicht
öffentlich.
8 8. (0) Gegenstände der Sekretärprüfung sind:
a) die Hauptgrundzüge der Verfassungen des Deutschen Reiches und des Königreichs
Sachsen;
b) die Organisation und der Geschäftskreis der Reichs- und Landesbehörden, insbesondere
der für die Rechtspflege bestellten Behörden;
c) das Aktenwesen sowie die Führung der Register, Registranden und sonstigen Ge-
schäftsnachweise bei den sächsischen Justizbehörden;
d) das gerichtliche Kassen-, Rechnungs= und Kostenwesen;
e) die auf die Tätigkeit des Gerichtsschreibers und des Gerichtsvollziehers bezüglichen
Vorschriften; «
s)dieinAngelegenheitendesFamilien-undErbrechtssowiebeiFührungdesGrund-
buchs und der öffentlichen Register (Handels-, Genossenschafts-, Muster-Register usw.)
in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätze, soweit ihre Kenntnis ohne juristische
Vorbildung durch Beschäftigung bei Justizbehörden erworben werden kann.
(2) In der mündlichen Prüfung soll der zu Prüfende hauptsächlich seine Kenntnisse
auf den bezeichneten Gebieten, in der schriftlichen Prüfung aber hauptsächlich darlegen, daß
er seine Gedanken geordnet, allgemein verständlich und unter richtigem Gebrauche der
deutschen Sprache auszudrücken vermöge, daß er auch im Anfertigen der den Expeditions-
beamten obliegenden schriftlichen Arbeiten (Protokolle in Sachen der streitigen und der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anfertigung von Teilungsplänen in Zwangsversteigerungs-
sachen und von Auseinandersetzungsplänen in Nachlaßsachen) die erforderliche Ubung
erlangt habe.
8§9. (1) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend,
so wird der Bewerber ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen.