Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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der 10. Teil des Inhalts, be: eigentlichen Packstücken aus verschiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger 
als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück oder als solches cu behandelnmden Sendungsteke darf die 
Untersuchung nicht beschränkt werden. 
(4c) Zu der nach 46°. 2 umte 5 erforder##chen regelmidsssgen, chemschen Untersu#chung sind aus 
Jedem der mach 40s. 3 ausgetcdhlien Euckstaicke oder als solche eu behandelnden Sendungsteile mindestens 
eine Mischprobe und, wenn ein Pachkstick mehr als 30 Fleischsttcke enthdit, mendestemns 9 A#cproben 
aus maöglichst vielen Fleischstusckeem ernd bei eigentlichen Packstũücken aus verschzedenen Lagen zu entf- 
nekmen. Ausserdem ist aus den ausgerivũhlten Pachkstiicken, falls das HFleisch von Pöokellake eingeschlossen 
ust oder äusserlich die Anwendumgꝗ von Tonserpesalz ergennen üsst, noch je eine Probe der Lake oder. 
wenn möglich, des Salees eu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von Speck oder Därmen 
der Verdacht einer Behandlung mit einem der im & 5 Nr. 8 aufgefiihrten Stosfe, so hat die eur Auf 
itiärungq dieses Verdachts nach Abs. 2 unker 5 erforderliche Cemische Dnferstching mendestens an Stzich- 
proben æu erfolgen, die Nach vorstehenden OCrundsdtzen auszittbahlen sinck. Jecloch becar“ es bei 
Därmen — abgesehen von den danach etioo eu untersuchenden Lake- oder Konservesaleproben — nur 
der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den eur Stichprobenuntersuchumq dausgervũlten Puch- 
Slucken 2%2k 22tar des vrersckzedenen Lagen eu entnehmen ist. 
§ 15. 
(1), Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Hauptprüfung. 
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
à) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den In- 
landsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett"); 
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Beschaffenheit 
hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nölegen/als auf Geschmack, “# 
auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im 
Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist. 
(3) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nach- 
machung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; 
ausserdem ist: 
) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot des 8 3 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1897, betre##end den Fertehr met Burter, Kase, Schmalz oder deren 
Ersatzmetteln, fällt oder ob es einen der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen auf- 
geführten Stoffe enthält; 
c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897 und der Beanaf- 
machung, betreffend hestimmungen æur Ausführung dieses Gesetees, vom 4. Juli 1897 
(Reichs-Gesetabl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu prüfen; 
d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wolluyschen Refraktometer zu untersuchen. 
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu entnehmen 
und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Ber Postsendungen und bei Warenproben im Ge— 
rwichte bis au ½ ferner bei Sendungen, die nacheislich als Umæugsqut von Ansiedlern umd Arbeitern 
eingeführt werden, hat die Hauptprüfung nur im Perdachtsfalle eu erfolgen. 
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben 
vor, so Kaben sich die Vorprüfung ##nd die nker Abs. Za, c und d fallenden Untersuchungen der Haupt— 
prüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehr- 
betrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrage auf 2 vom Hundert zu 
erstrecken. » 
(6) Die nach Abs. 3 unter 5 vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine 
geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu 
von weniger als 6 Proben 2, 
von weniger als 18 Proben 3, 
von weniger als 28 Proben 6 
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen. 
1908. 8
	        
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