Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

b. das ganze F#ckestacee, 
a) ienn die Ware den Angaben in den heqleitpapieren nicht entspricht; 
5) wenn, abgesehen von dem Falle unter 4a, auch nur eine aus dem Pachkstiick entnommene 
Frobe wegen Behandlunmg mit verbotenen Stosfen (& 6 Nr. 8, + 74 Abs. 1 unter b) be- 
anstandet ist; 
c)icenn in dem Packstiiche Därme gefunden sind, die in veterinär- oder gesundnheitspoliægei- 
zcher Bes2chnungo eu Bedenken Ankass geben, Sotberk nichk im Falle ru 7 umter d der 
Mangel durch Beseiftgung de) verd’mderten Teile 5eoben toid; 
d)# 20nn, abgeshen von dem Falle unte 4 c, sämmflche aus dem Eachestiäcke entnopmmenen 
Proben 6 14 4058. 5) uegen unvollstũndiger Polcelunq usic. (X 3 Abs. 1, 2, & 14 458. 1 
unter d) beanstandeft Slack; 
e) wenn auch nur an einem Hleischstiichk Erschermnungen der Lungensei##he oder der Alau#k- 
und Klaiuenseuche vorliegen oder der begrüindete Verdacht dieser Krankheiten bestent. 
Bei Sendungen unverpaclkter HFleischstiiche ist als Packstiick im Falle æu b der nach 
& 14 46s. 3 cenem Däckestaicke gleicheuerachtende Teil einer Sendumꝗ ameusehen, in den 
anderen Fällen unter B hat sich bei r#nverpaciften Flleischstäscken die Beanstandteno nur 
auf das eingelne Fleischstiich æu erstrecken. 
C. das einzelne Fleischstück, Tas, — abgesehen von den Füllen unter 4 nd B — auf Grund der 
Priuisengo zrach F. 14 40". 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Unter- 
suchung zu unter:iehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich bei der Prüfung einer der 
im § 18 Abs. 1 unter II B b bis t aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des 
gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird. 
(2 Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund cker Zestemmungen 2# Abs. 1 unter IBa 
unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
8 20. 
In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurück- 
weisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 
§ 21. 
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung 
nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, 
„Kunstspeisefett"); 
b) wenn das Fett mit einem ranæaigen, sauer-raneigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch 
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder 
sonst verdorben befunden wird; 
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien 
besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist: 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a##-in den unter Ia bis c angegebenen Fällen: 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält: 
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird: 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder den auf 
Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) nicht entspricht. 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 unter la 
unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder die Uberein- 
stimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
	        
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