Recht zur Tödtung von Thieren. 39
stehenden Thiere, insbesondere Hausthiere oder Tauben
oder Bienen deshalb zu tödten, weil sich dieselben auf
seinem Grundstück befinden und belästigen oder beschädigen.
Nur ausnahmsweise ist in einzelnen Rechten bezüglich
bestimmter Thiergattungen auf Grund eines vermutheten
civilrechtlichen Nothstandes neben dem Selbstpfändungsrecht
auch das Tödtungsrecht verliehen, wenn
letzteres im Augenblick der Beschädigung ausgeübt wird.
So gestattet das germanische Recht dem beschädigten
Grundeigenthümer die Tödtung fremder Hühner, Enten
und Gänse. Diese Bestimmung, welche nicht über ihren
Fall auszudehnen ist und daher z. B. auf Tauben keine
Anwendung findet, ist in das rheinisch-französische Recht
übergegangen, ebenso wie das Selbstpfändungsrecht.
Bezüglich der größeren Hausthiergattungen, wie
Pferde, Rindvieh, Schweine, Ziegen gestatten die betreffenden
Gesetze das Tödtungsrecht nicht, offenbar weil der
durch die Tödtung dem Nachbar in einem solchen Falle
zugefügte Schaden den Nutzen, welchen der Grundeigenthümer
durch die Tödtung erzielen würde, weit überstiege.
Die neuere Gesetzgebung, insbesondere das preuß.
Feld= und Forst-Polizei-St GB. hat das Tödtungsrecht
nicht wiederholt, also fallen gelassen, dagegen das Pfändungsrecht
des beschädigten Grundeigenthümers auf alle
Thiere ausgedehnt und bezüglich jeden Thieres ziffernmäßige
Schadensnormen aufgestellt.
Schon aus diesem Entwickelungsgange der Gesetzgebung
ergibt sich, daß aus dem Gesichtspunkt der Abwehr
des Schadens ein Tödtungsrecht der fremden Thiere an
sich im Prinzip nicht begründet ist. Denn der Grundeigenthümer
kann den Eigenthümer des Thieres jedenfalls
sehr leicht ermitteln und nach § 259 der CPO seinen
Schaden darthun. Hiemit ist er in seiner Rechtssphäre
in der Regel genügend gesichert.