Contents: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 34. Einführung der Bezeichnungen „Neich“ und „Kaiser“. (9./10. Dezember 1870.) 105 
in Berlin zusammengetreten, um die usimmung Wirrttemberge, Badens und Hessens zu dem 
im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern und, soweit 
dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung 
mit Württemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen. » 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerken- 
nung ihrer Vollmachten, constatirt, daß Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschlus eines Verfassungs-Bündnisses am 23. No- 
vember d. Is. zu Versailles abgeschlossenen Vertrage) nebst dem dazu gehörigen Schlußproto- 
kolle von demselben Tages) zustimmen, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung 
unter I des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen vereinbarten, dem Protokolle d. d. Versailles den 15. November d. Is. an- 
geschlossenen Verfassung des Deutschen Bundes?) und den in diesem Protokolle getroffenen Ver- 
redungen,#) sowie dem zu Berlin am 25. November d. Is. unterzeichneten Vertrage zwischen dem 
Aorddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, und Württemberg andererseits über den 
Beitritt der letzteren zu der vorerwähnten Verfassung") den in dem Schlußprotokolle zu diesem 
Vertrage getroffenen Verabredungen) und der Militär-Convention zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Württemberg vom 21./25. November l. Is.“) zustimmt. ç 
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der gegenwärtigen Ver- 
handlung als durch die Ratifikation derienigen Urkunden genehmigt angesehen werden soll, auf 
welche sich die gegenwärtige Verhandlung bezieht. 
gez. v. Friesen. Delbrück. v. Lutz. Mittnacht. 
gez. v. Freydorf. Hofmann. Türckheim. 
Nr. 34. die Einführung der Bezeichnungen „Deutsches Reich“ und 
„Deutscher Naiser". 
(Drucks. d. Reichstags 1870, II. außerord. Sess., Nr. 31.)7) 
Berlin, den 9. Dezember, 1870. 
Ew. Hochwohlgeboren beehre ich mich die ganz ergebenste Mittheilung zu machen, daß 
der Bundesrath des Norddeutschen Bundes, im Einverständniß mit den Regierungen von 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, beschlossen hat, dem Reichstage des Norddeutschen 
Bundes folgende Abänderungen der Verfassung des Deutschen Bundes — Nr. 6 der Druck- 
sachen des Reichstages?) — zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorzulegen: 
1) Im Eingange der Bundesverfassung ist an Stelle der Worte: 
Dieser Bund wird den Namen Deutscher Bund führen, zu setzen: 
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen. 
2) Der erste Absatz des Artikels 11. der Bundesverfassung erhält nachstehende Fassung: 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen 
Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertrelen, 
im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
An 
den Präsidenten des Reichstages 
des Norddeutschen Bundes 
Herrn Dr. Simson, 
1 Hochwohlgeboren. 
1) Oben S. 89. ) Oben S. 96. 2) Oben S. 82, 84.#) Oben S. 99. 5) Oben S. 101. ) Oben 
S. 102. ) Das hier abgedruckte Schreiben hat den Charakter einer Gesetzesvorlage und ist dem- 
entsprechend im Reichstage des Norddeutschen Bundes behandelt worden; der Reichstag nahm 
die Vorlage in dritter Lefung am 10. Dez. 1870 an (Sten. Ver. 1870, il. auß. Sess. S. 151, 
165, 167, 181). Sie ist nicht besonders im BG#Bl. publiziert, ihr Inhalt aber bei der Publikation 
— zdes Deutschen Bundes“ berücksichtigt worden. S. oben S. 85 Anm. 2 u. 3. 
oben S. 85.
	        
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