c) Aus Schinken in Fostsendungen bis eu b Stück, aus anderen Postsendungen im Geuichte
dis eu ꝰ Kkgꝗ, ferner aus Sendungen, die nachieislich als Umeugsqut von Ansiedlern und
Arbeitern eingeführt werden, sind Froben nur im Perdachtsfalle æ2u entnehmen.
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1.
2.
S#
B.
Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus
welchen Packstücken sie entnommen wurden.
In einem hesonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab-
stammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen
wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuten
lassen, daß das Fleisch unter die Ferbote im § 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D
fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist
eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist
zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag.
Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steingut,
glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Um-
hüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen.
Die Aufbewahrung oder Versendung der Päkellake erfolgt in gut gereinigten, dann getrockneten
und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase.
Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt.
Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so lange in
geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist.
Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahmsweise
können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen:
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei
Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 Abs. 3 der Aus-
führungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke;
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne gleich-
artig ist, aus geckem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke;
c) wenn die Untersuchung infolge einer S####cprobenbeanstandung attspedem eerden mintss,
gemäß 8 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung.
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig bedient
man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl.
Aus Fostsendungen und Warenproben im Geiichte bis eu 2 Kkg, ferner bei Sendungen, die
nacheislich als Umæugsqut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben eruur OUnter—-
suclaing gemäpß & 15 40s. 3 ebenda nur im Perdacsitsfalle eu entnehmen.
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann,
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden.
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab-
stammung des
Fettes, über den Namen #nd Mohnorf des Empfangers, über Ze2chen, N#mmer und Um-
fang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Be-
obachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines
besonderen Verdachts stattfand.
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen.
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig ge-
reinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem
Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind.