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5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler versehenen
Kolben von etwa 500 ccm Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang strömender Wasserdampf
eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat ohne Rücksicht auf eine etwa vor-
handene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren
wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten
Abschnitt unter II 4 weiter behandelt.
Fett, en rcelchem nach deeser Forschhit Fluortbasserstof nachhqett##esen ist, ist im Sinne der
Ausfiihrungsbestimmunqen D § 5 A r. 5 als mit Fl#orwassersto) ocke dessen Salzen beandelt zu
betrachten.
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Ferbendungen.
Monm mischt im einem Probierröhrchen 4 ccm Alkohol von 20 Volumproæent mit 2 bis 8 Tropfen
einer frisch bereiteten 0, os progentigen KEisenchlorz#dlösteno, (&ot 2 ccm geschmolzenes Fett hineu und
mischt die PFliissiglceiton, indem man das mit dem Danmen verschlossené Probierröhrchen 40 bis 50 Mal
umschiittelt. Bei Gegeniodrt von Saliæiylsäure färbt sich die umtere Schicht violett.
Fett, in ielchem nach dieser Vorschrift Saliæulsäure naclhgericiesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmumngen §5 W. 3 als mit Saliæylsäture oder deren Verbindungen behandelt au
betrachten.
7. Nachweis von fremden Farbstoffen.
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes (50 9) in
absolutem Alkohol (75 cecm) der M'ä#me. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die 2#n##ter DUmschücteln :m
Eis abgends#ze 1%#d filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. Die alkoholische
Lösung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte æu beobachten.
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 9 Fett in 10 cem Äther oder Petroleumäther
gelöst. Die Hälf e der Lösung tird in einem Probierröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht
12% die andere Hülfte der Lösung mit b com Salæsäure vom Spez'fschen Geicscht 1, i0 fräftig durch-
geschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht deutlich rot gefärbt.
Tert, in welchem nach vorstehenden Forschru#ten #emde Forbstosse nadgetczesen sind, ist im
Sinne der Ausführungsbestimmungen D S 5 Nr. 5 als mit fremden Farbstoffen behandelt æu betrachten.
III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unbverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob fie den
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Ahreichungen vorgesehen sind, die Verfahren
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund des § 12
Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. April 1898
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde.
Bei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett, (2. B. bei Schimdle.
zul und Oleomarparzen) #t : allen Fällen ausser der Bestzmmin des Brechungsvermögens (a) die
Pig anu Pfanendoke nach den nachstehenden Forschrastten zenker d,. a ocder 9 tend e auszufren,.
bei Schmale auch die Prüifung nachee, dagegen hat die Pifung unter ꝗ nur in dem dort angegebenen
Umfange, die Bestimmung der Verseifungseahl (f), bei mindestens je einer Probe einer Sendunq und
die Bestimmumgꝗ der Jodeanhl. (b), abgesehen von besonderen Perdachts/acken, nur danm eu erfolgen, ienn
bes 40% de Kefrafftometerza!:
4) von Schmale ausserhalb der GCrenzen 48,5 bis 5 1."
5) bon Jalg au#tsserhalb der Grenzen 45,0 5#8 48,5
40„ c) von Ocomarparin ausserlhatb der Crenzen 46 bes 50
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5er der Ontersicheny von Margarene u#nd von Kinstsperse/etten 8520 die Bestimmung des
Brechtnosbermögens (a), de# Jodsas (56) und die Puüufteny at Pfansense (4/,. d, e und 0). 11%2