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Mersicht uber die bei der chemischen Untersuchung der Fette ausauführenden Pruifungen.
Schweineschmalz. Talg. Oleomargarin. 1) Kunflspeisefett. 1
Margarine.
Auszuführen bei
allen von einer Sen-
a) Drüfung, ob die Hackstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für
den Inlandverkehr bestehenden Dorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett").
(Ausführungsbestimmungen D 8 15 (2) a und Anlage c C.)
Vor-dung gemäß 8 15 (5)
if der Ausführungss. —
pru#ung. hesmmungen , b) Hrüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack, auf
en nommenen « Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen von Ver—
pr dorbensein. (Ausführungsbestimmungen D 8 15 (2) b und Anlage c C.)
a) Hrüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare UMerkmale auf eine Derfälschung oder Zachmachung
E oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungsbestimmungen D
Auszuführen bei 815 (3) a und Anlage d, Zweiter Abschnitt L1.)
allen gemäß § 15 (5) “
der Ausführungs- b) Bestimmung des Drüfung auf den
bestimmungen D Persn. vorgesshriehenen
ich, mögens. us eha
entnommenen Stich führungsbe- an Sesamöl.
proben. stimmungen D (Ausführungs-
15 (3) d.) i bestimmungen D
§ 15 (3) c.)
* Bestimmungen des Brechungs- — —
vermögens. i
(?-lnlaged,zweiterzlbschnittllLJ
Auszuführen bei b’ Orüfung auf Borsäure (Anlage d, Sweiter Abschnitt II.)
den gemäß § 15 (sö)„ 31. » » » » "„
Ole. c. Sofern die Hrüfung auf Borsäure ergebnislos verläuft, Hrüfung auf einen weiteren verbotenen
der Ausführungs- Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d. Sweiter Abschnitt II.)
bestimmungen D 1
Z d) Drüfungen auf HOflanzenöle. — —
S "b
Haupt- entnemnen Stich- (Anlage d, Sweiter Abschnitt III.,
roben. » ,. »
prüfuug. p Drüfung nach Bellier. Sesamöl,
Drüfung auf
Drüfung auf Sesamöl, - -Baumwollsamenöl.
- .= Baum-
wollsamenäöl. #
I
Auszuführen bei
perdachtsgründen.
a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometerzahlen
bei c0% außerhalb der Grenzen liegen:
(Anlage d, Sweiter Abschnitt III.) #
« I
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;8,5—.31«,5 45,o—4«8,si 46 — 50
i
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I
b. Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d, Sweiter Abschnitt III.)
Auszuführen bei
einer beschränkteren
Anzabl von Hroben.
1
a) Phytosterinacetatprobe, wenn die Bestimmung des
Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß
eine Verfälschung mit Pflanzenölen stattgefunden hat,
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß 8§ 15 (6)
entnommenen Stichproben.
(Anlage d, Sweiter Abschnitt III.,
b Zestimmung der Derseifungszahl in mindestens je einer Hrobe einer Sendung. (Anlage d.
Oweiter Abschnitt III.)
Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Gleomargarin zu untersuchen.