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Nr. 72. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898
betreffend;
vom 8. Dezember 1897.
W3 Albert, von GOTTES Ghnaden König von Sachsen
ꝛc. 2. ꝛc.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der
provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
& 1. Im Jahre 1898 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 189 8/99 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes
zu erheben: .
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
c) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer und
f) der Urkundenstempel.
§6#2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1897 in Gemäßheit des Staatshaushalts-
Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1898/99 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 8. Dezember 1897.
Albert.
Werner von Watzdorf.
1897. 29