Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 72. Gesetz, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 
betreffend; 
vom 8. Dezember 1897. 
W3 Albert, von GOTTES Ghnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2. ꝛc. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der 
provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
& 1. Im Jahre 1898 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für 
die Finanzperiode 189 8/99 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes 
zu erheben: . 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
c) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die 
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke, 
e) die Erbschaftssteuer und 
f) der Urkundenstempel. 
§6#2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch 
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1897 in Gemäßheit des Staatshaushalts- 
Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen 
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1898/99 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 8. Dezember 1897. 
Albert. 
  
Werner von Watzdorf. 
1897. 29
	        
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