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Bestimmung, die das Reichsland für den Geltungsbereich des
Staats angehörigkeitsgesetzes zum Bundesstaat erklärt, seine Be-
deutung: denn während früher die unmittelbare Reichsangehörig-
keit im technischen Sinn ? ebenso wie die für Elsaß-Lothringen
durch Vermittlung des Reichskanzlers erworben wurde ’°, tritt für
das Reichsland nunmehr die dortige höhere Verwaltungsbehörde
an die Stelle des Reichskanzlers; dieser aber ist nur noch für den
Erwerb der unmittelbaren Reichsangehörigkeit im technischen
Sinn die zuständige Behörde geblieben (8 35 des neuen Gesetzes),
freilich mit der Maßgabe, daß er — soweit er gemäß $ 35 als
„höhere Verwaltungsbehörde* gilt — mit der Erledigung der hier
fraglichen Geschäfte eine andere Behörde — und dies wird natur-
gemäß eine lokale Behörde der Schutzgebiete sein — betrauen
kann ''. Dabei ist aber zu beachten, daß der Reichskanzler —
im Gegensatz zu seiner Stellung für Elsaß-Lothringen — für die
Schutzgebiete Zentralinstanz ist und deren Befugnisse auch nicht
delegieren kann (8 35), daß ferner die lokalen Instanzen der
Schutzgebiete, soweit der Reichskanzler sie mit der Wahrnehmung
der ihm als „höheren Verwaltungsbehörde* obliegenden Geschäfte
beauftragt, diese nur kraft der so erfolgten Delegation erledigen,
während die Befugnis hierzu der Elsaß-Lothringenschen „höheren
Verwaltungsbehörde* unmittelbar dadurch verliehen ist, daß das
Reichsland zum Bundesstaat im Sinne dieses Gesetzes erklärt
ist. Die Verwaltungsbehörden Elsaß-Lothringens treten also auch
insoweit kraft eigenen Rechts in Funktion, leiten mithin ihre Be-
rechtigung hierzu direkt aus dem Gesetz her, während die Schutz-
° Damit sollen hier und im folgenden nur die beiden Fülle der $$ 33,
34 des neuen Gesetzes gemeint sein.
1° Vgl. Schutzgebietsges. von 1900 8 9 I; Gesetz betr. die Naturali-
sation von Ausländern, die im Reichsdienste angestellt sind von 1875; oben
zitiertes Gesetz für Elsaß-Lothringen vom 8. Jan. 1875 Art. 2.
11 Vgl. auch $ 9 I a. E. des Schutzgebietsges., der Entsprechendes be-
stimmt.