Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Verbleibt der Aufgenommene länger als 18 Monate in der Anstalt, so geht die 
Verpflegung auf Zeit ohne weiteres in Beibehaltung zu längerer Verpflegung über. 
Auch vor Ablauf von 18 Monaten kann die Beibehaltung eines auf Zeit Auf- 
genommenen zu längerer Verpflegung von der Anstaltsdirektion verfügt werden; sie hat 
aber hiervon den gesetzlichen Vertreter des Kranken einen Monat früher, als die Maß- 
regel selbst eintreten soll, zu benachrichtigen. 
Die Anstaltsdirektion ist zu dieser Verfügung verpflichtet, sobald sie die Ueberzeugung 
gewinnt, daß der Aufgenommene längerer Verpflegung bedürfen wird. 
Aufnahmeantrag. 
86. 
Behördliche Vermittelung. 
In den Fällen des § 1 Ziffer 3 ist von den Justiz= oder Militärbehörden die Auf— 
nahme beim Ministerium des Innern unmittelbar zu beantragen. 
Im übrigen ist die Vermittelung der Aufnahme bei der Behörde (Stadtrath, Bürger- 
meister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Auf- 
zunehmenden nachzusuchen. Der Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher 
hat das Gesuch an die vorgesetzte Amtshauptmannschaft abzugeben. Bei sächsischen 
Staatsangehörigen, die ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen er- 
halten haben (8§ 2 Absatz 1 a), ist diese Vermittelung bei der Behörde desjenigen Ortes 
nachzusuchen, wo sie zuletzt in Sachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. 
Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrath hat die Aufnahme unter Verwendung 
des vorgeschriebenen Formulars2) bei der zuständigen Anstaltsdirektion zu vermitteln. 
Welche Anstalt zuständig ist, ergiebt sich aus der Anlage I. (Zu vergl. auch § 37.) 
Die Aufnahme eines Kranken kann ausnahmsweise auch unmittelbar bei der An- 
staltsdirektion unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars nachgesucht werden; 
doch bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch zur näheren Erörterung an die nach Absatz 2 
zuständige Behörde abzugeben. 
Alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung in Anspruch genommen 
wird, haben sich die möglichste Beschleunigung angelegen sein zu lassen. 
87. 
Unterlagen. 
Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen; gleichzeitig sind folgende zu 
den Anstaltsakten zu nehmende Unterlagen beizubringen: 
  
2) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Dresden zu beziehen.
	        
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