706 Administratives Strafverfahren 2c.
2) Pei Gewerbefkeuer-Vergehen insbesondere*).
§ 6. Sobald ein Uebertreter der Steuergesetze betroffen, oder auf andere
Weise eine Kontravention zuverlässig bekannt wird, müssen die Steuer= und
Polizei-Beamten sich ohne Zeitverlust der Waaren und Sachen, woran das
Vergehen verübt worden, durch Beschlagnahme versichern, insofern es zum
Beweise der begangenen Kontravention sowohl an sich, als in Bezug der defraudirten
Gefälle erforderlich ist, oder auch begründete Besorgniß entsteht, daß
sonst wegen der zu erlegenden Gefälle, der verwirkten Strafe und der Kosten die
Staatskasse nicht gesichert sei. (§ 91 der Steuer-Ordn.)
§ 7. Die in Beschlag genommenen Sachen sind frei zu geben, wenn
eine Verdunkelung der Sache nicht zu erwarten ist, wenn der Beschuldigte genügende
Sicherheit leistet, oder auch ohne diese für das Vergehen gerecht werden
kann. Verursacht die Aufbewahrung der Sachen Kosten, so ist die Sache zu beschleunigen.
(Minist.-Reskr. vom 22. Oktober 1842, Minist.-Bl., S. 388.)
Werden die konfiszirten Waaren gegen Einlegung des Werthes zurückgegeben,
so ist letzterer durch Sachverständige festzustellen, sofern es sich nicht um Kleinigkeiten
oder marktgängige Gegenstände handelt, deren Werth bekannt ist. (Minist.=Reskr.
vom 19. September 1828, Schimmelf., Bd. II, S. 168.)
8 8. Ob der Personalarrest fortzusetzen oder zu verhängen sei, hängt von
der richterlichen Beurtheilung nach Beschaffenheit der Person und des Falles ab.
(§ 92 der Steuer-Ordn. vom 8. Februar 1819.)
Wenn ein fremder, unbekannter Hausirer, dessen Waaren konfiszirt worden,
sich entfernt, so find letztere zu verkaufen, der Erlös ist zu vereinnahmen und es
ist abzuwarten, ob Ansprüche erhoben werden. (Minist.-Reskr. vom 12. Oktober
1834, Schimmelf., Bd. II, S. 230.)
§ 9. Das administrative Strafverfahren findet nur statt gegen nicht verhaftete
Kontravenienten.
Ergiebt sich aus der Denunziation nicht schon der Zusammenhang der Sache,
so ist von den betreffeuden Beamten Bericht einzuholen, oder es ist die unumgänglich
nothwendige Vernehmung des Denunzianten und der Zeugen zu veranlassen
(§ 253, Nr. 1 des Anhangs zur Allg. Gerichts-Ordn.). Die letzteren erhalten
die taxmäßigen Meilengelder und Zehrungskosten. (Verordn. vom 29. März 1844,
Ges.-S., S. 73.) Entfernt wohnende Zeugen sind stets durch Auftrag oder Requisition
zu vernehmen. (Minist.-Reskr. vom 4. Dezember 1840, Schimmelf.,
Bd. II, S. 296.)
§ 10. Die so (8 11) näher substanziirte Denunziation wird dem Angeschuldigten
zur Verantwortung binnen einer auf 14 Tage bis 4 Wochen zu bestimmenden
Frist mitgetheilt (§ 253, Nr. 1 des Anhangs zur Allg. Gerichts-Ordn.),
unter der Verwarnung, daß, wenn die Verantwortung innerhalb dieser Frist nicht
eingehe, dafür werde angenommen werden, der Angeschuldigte wolle es auf förmliche
Untersuchung ankommen lassen. (a. a. O., Nr. 2.)
Läßt sich voraussetzen, daß der Angeschuldigte sich nicht selbst vertheidigen
kann, so ist er sofort zu einem Termin zur Abgabe seiner Vertheidigung vorzuladen.
(a. a. O., Nr. 3.)
*) Das Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Steuer-Ordn. v. 8. Februar 1819,
§ 61—95 und der Dekl. des § 93 vom 20. Januar 1820, §§ 170— 179 (§ 41 d. Gewerbesteuer-Ges.
v. 30. Mai 1820).