Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

706  Administratives  Strafverfahren  2c.

2)  Pei  Gewerbefkeuer-Vergehen  insbesondere*).

§  6.  Sobald  ein  Uebertreter  der  Steuergesetze  betroffen,  oder  auf  andere
Weise  eine  Kontravention  zuverlässig  bekannt  wird,  müssen  die  Steuer=  und
Polizei-Beamten  sich  ohne  Zeitverlust  der  Waaren  und  Sachen,  woran  das
Vergehen  verübt  worden,  durch  Beschlagnahme  versichern,  insofern  es  zum
Beweise  der  begangenen  Kontravention  sowohl  an  sich,  als  in  Bezug  der  defraudirten
  Gefälle  erforderlich  ist,  oder  auch  begründete  Besorgniß  entsteht,  daß
sonst  wegen  der  zu  erlegenden  Gefälle,  der  verwirkten  Strafe  und  der  Kosten  die
Staatskasse  nicht  gesichert  sei.  (§  91  der  Steuer-Ordn.)

§  7.  Die  in  Beschlag  genommenen  Sachen  sind  frei  zu  geben,  wenn
eine  Verdunkelung  der  Sache  nicht  zu  erwarten  ist,  wenn  der  Beschuldigte  genügende
  Sicherheit  leistet,  oder  auch  ohne  diese  für  das  Vergehen  gerecht  werden
kann.  Verursacht  die  Aufbewahrung  der  Sachen  Kosten,  so  ist  die  Sache  zu  beschleunigen.
  (Minist.-Reskr.  vom  22.  Oktober  1842,  Minist.-Bl.,  S.  388.)

Werden  die  konfiszirten  Waaren  gegen  Einlegung  des  Werthes  zurückgegeben,
so  ist  letzterer  durch  Sachverständige  festzustellen,  sofern  es  sich  nicht  um  Kleinigkeiten
  oder  marktgängige  Gegenstände  handelt,  deren  Werth  bekannt  ist.  (Minist.=Reskr.
  vom  19.  September  1828,  Schimmelf.,  Bd.  II,  S.  168.)

8  8.  Ob  der  Personalarrest  fortzusetzen  oder  zu  verhängen  sei,  hängt  von
der  richterlichen  Beurtheilung  nach  Beschaffenheit  der  Person  und  des  Falles  ab.
(§  92  der  Steuer-Ordn.  vom  8.  Februar  1819.)

Wenn  ein  fremder,  unbekannter  Hausirer,  dessen  Waaren  konfiszirt  worden,
sich  entfernt,  so  find  letztere  zu  verkaufen,  der  Erlös  ist  zu  vereinnahmen  und  es
ist  abzuwarten,  ob  Ansprüche  erhoben  werden.  (Minist.-Reskr.  vom  12.  Oktober
1834,  Schimmelf.,  Bd.  II,  S.  230.)

§  9.  Das  administrative  Strafverfahren  findet  nur  statt  gegen  nicht  verhaftete
  Kontravenienten.

Ergiebt  sich  aus  der  Denunziation  nicht  schon  der  Zusammenhang  der  Sache,
so  ist  von  den  betreffeuden  Beamten  Bericht  einzuholen,  oder  es  ist  die  unumgänglich
  nothwendige  Vernehmung  des  Denunzianten  und  der  Zeugen  zu  veranlassen
(§  253,  Nr.  1  des  Anhangs  zur  Allg.  Gerichts-Ordn.).  Die  letzteren  erhalten
die  taxmäßigen  Meilengelder  und  Zehrungskosten.  (Verordn.  vom  29.  März  1844,
Ges.-S.,  S.  73.)  Entfernt  wohnende  Zeugen  sind  stets  durch  Auftrag  oder  Requisition
  zu  vernehmen.  (Minist.-Reskr.  vom  4.  Dezember  1840,  Schimmelf.,
Bd.  II,  S.  296.)

§  10.  Die  so  (8  11)  näher  substanziirte  Denunziation  wird  dem  Angeschuldigten
  zur  Verantwortung  binnen  einer  auf  14  Tage  bis  4  Wochen  zu  bestimmenden
  Frist  mitgetheilt  (§  253,  Nr.  1  des  Anhangs  zur  Allg.  Gerichts-Ordn.),
unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  die  Verantwortung  innerhalb  dieser  Frist  nicht
eingehe,  dafür  werde  angenommen  werden,  der  Angeschuldigte  wolle  es  auf  förmliche
Untersuchung  ankommen  lassen.  (a.  a.  O.,  Nr.  2.)

Läßt  sich  voraussetzen,  daß  der  Angeschuldigte  sich  nicht  selbst  vertheidigen
kann,  so  ist  er  sofort  zu  einem  Termin  zur  Abgabe  seiner  Vertheidigung  vorzuladen.
(a.  a.  O.,  Nr.  3.)

*)  Das  Verfahren  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Steuer-Ordn.  v.  8.  Februar  1819,
§  61—95  und  der  Dekl.  des  §  93  vom  20.  Januar  1820,  §§  170—  179  (§  41  d.  Gewerbesteuer-Ges.
  v.  30.  Mai  1820).