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in der Analyse und in Schulversuchen, sowie die Bekanntschaft mit den wichtigsten
physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung;
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der anorganischen
Chemie; Verständnis der wichtigsten Gesetze der allgemeinen Chemie und die
Fähigkeit, sie auf einfache Fälle anzuwenden; auf dem Gebiete der organischen
Chemie Kenntnis der Lehre über chemische Konstitution im allgemeinen und der
wichtigsten Körperklassen und Stoffe im besonderen; endlich größere Sicherheit bei
analytischen und präparativen Arbeiten sowie bei Anstellung von Unterrichtsversuchen.
8 16.
Mineralogie mit Geologie.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Mineralogie mit Geologie
nachweisen wollen, ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der wesentlichsten Grundlehren der Krystallo-
graphie, der physikalischen und chemischen Mineralogie, sowie eine auch auf An-
schauung gegründete Kenntnis der am häufigsten auftretenden Mineralien nach
Erscheinungsweise und Vorkommen. Bekanntschaft mit den verbreitetsten eruptiven
und sedimentären Felsarten nach ihrer Zusammensetzung, Lagerung, Bildung und
Umbildung, mit den Hauptlehren der Vulkanologie, mit den Wirkungen der
wichtigsten geologischen Faktoren, mit der Reihenfolge der geologischen Formationen:
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Vertrautheit mit der Krystallographie,
mit den physikalischen und chemischen Untersuchungsmethoden, den chemischen Be-
ziehungen der Mineralien, sodann mit dem Auftreten der Mineralien in der Natur,
ihrer Bildungsweise und praktischen Verwertbarkeit. Eingehendere Kenntnis der
Gesteinsarten, Bekanntschaft mit den Lehren von der Gebirgsbildung und Tektonik,
mit der Gliederung der geologischen Formationen und deren charakteristischsten
Leitfossilien.
817.
Schriftliche Hausarbeiten.
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die
Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten, die andere für die Fachprüfung aus einem der
Fächer, in denen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachweisen will. Für den Fall,
daß er die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik erwerben will, erhält
er außer der Aufgabe für die Allgemeine Pruͤfung zwei Aufgaben für die Fachprüfung zur
häuslichen Bearbeitung, von denen die eine der Mathematik angehören muß; in diesem
Falle sind dem Kandidaten Klausurarbeiten (§ 18) nicht aufzulegen.