Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben 
werden. 
8 18. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist außer in dem zu § 17,1 angegebenen Fall befugt, in allen 
Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeit- 
dauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. 
19. 
Nachweis praktischer Fertigkeiten. 
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer 
Handhabung (88 14 und 15) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im 
Physikalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§§ 14 und 15) durch 
die Ausführung einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht 
durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. 
2. Behufs Feststellung der Ubung im geometrischen Zeichnen (§ 13) haben die 
Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in Angewandter Mathematik nachweisen wollen, 
bei Ablieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. 
§ 17,4). 
820. 
Lehrprobe. 
Nach der schriftlichen, aber vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat noch eine 
praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Sie erfolgt unter Ausschluß 
der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses. Die 
übrigen Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in dem die Lehrprobe abgelegt wird 
— nicht den einzelnen Gegenstand —, hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern 
(§9,3) selbst zu wählen. Über das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen, 
das ausspricht, ob sie „mit Auszeichnung“, „gut“, „genügend“ oder „wenig befriedigend“ 
abgelegt worden ist. 
821. 
Zurückweisung von der Fortsetzung der Prüfung. 
1. Wenn keine der Hausarbeiten (§ 17) des Kandidaten als mindestens „genügend“ 
befunden wird, so steht dem Prüfungsausschuß zu, ihn von der Fortsetzung der Prüfung 
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dasselbe steht dem 
Prüfungsausschuß zu, wenn durch die Klausurarbeiten (§ 18) des Kandidaten in Verbindung 
mit seiner häuslichen Facharbeit (§ 17, 1) unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei
	        
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