Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung 
(8 24,3) berechtigt sein würde. Unter den bezeichneten Voraussetzungen bleibt diese Be— 
fugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu 
wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn sich hinsichtlich der 
sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten nachträglich begründete Zweifel ergeben haben 
(vergl. § 7, 2). Zuständig für die Entscheidung darüber ist der Vorsitzende der Kommission. 
22. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (88 18 bis 20) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prü- 
fungsausschusses. 
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige 
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die 
mündliche Prüfung zu bestimmen. 
8 23. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (88 18 bis 20), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. 
3. Zur Prüfung wird in der Regel nur ein Kandidat zugelassen, ausnahmsweise 
werden zwei gleichzeitig geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei einem Kandi- 
daten, wenn es sich um die erste Stufe der Lehrbefähigung handelt, eine Stunde, wenn 
es sich um die zweite Stufa handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung eine halbe Stunde 
in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung von zwei Kandidaten ist um die 
Hälfte der vorstehend angegebenen Zeit zu verlängern. 
4. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist eine Nieder- 
schrift aufzunehmen, die mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter- 
zeichnen haben. Die Niederschriften bleiben bei den Akten der Kommission. 
5. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der 
Hausarbeit und der mündlichen Leistungen festzustellen und am Schluß der Niederschrift über 
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