Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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die Allgemeine Prüfung bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. 
Wird die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten 
in der Pädagogik, der Philosophie und der deutschen Literatur nach den Abstufungen: 
„sehr gut“, „gut“, „genügend“ zu zensieren, wobei die Hausarbeit für das Fach, dem 
sie entnommen ist, mit zu berücksichtigen ist. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in 
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber, ob und für welche 
der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen 
ist, zur Niederschrift zu geben und, wenn er ihm eine Lehrbefähigung zuerkennt, das Ge- 
samtergebnis in dem Fache nach den Abstufungen: „sehr gut“, „gut“, „genügend“ für die 
erste Stufe, „gut“, „genügend"“ für die zweite Stufe zu zensieren. Es steht dem Prüfenden 
dabei frei, sein Urteil näher zu begründen, wie anderseits jedes der übrigen bei der Prüfung 
anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in die Nieder- 
schrift aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung 
für die erste Stufe auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die 
zweite Stufe nachweisen wollte. 
6. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er- 
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
* 24. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Nieder- 
schriften über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten 
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden 
hat. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den anwesenden 
Ausschußmitgliedern zu unterzeichnen ist. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens 
genügt und die Lehrbefähigung mindestens in zwei der in § 9,8 zur Verbindung zu- 
gelassenen Fächer für die erste Stufe und in einem dritten von diesen Fächern die Lehr- 
befähigung für die zweite Stufe nachgewiesen hat. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „mit Auszeichnung bestanden“, „gut 
bestanden“ oder „genügend bestanden“ zu erteilen ist. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 27), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung
	        
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