Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Nr. 10. Verordnung, 
die Beteiligung jugendlicher Personen am Tanzunterricht 
betreffend; 
vom 29. Januar 1909. 
E. hat sich herausgestellt, daß betreffs der Zulassung von Personen jugendlichen Alters 
zu gewerbsmäßig erteiltem Tanzunterricht in den einzelnen Städten und amtshauptmann- 
schaftlichen Bezirken sehr mannigfaltige und ungleichmäßige Bestimmungen bestehen. Diese 
Ungleichmäßigkeit findet weder in dem Wesen der Sache noch in der Verschiedenheit der 
örtlichen Verhältnisse ausreichende Begründung, sie beruht vielmehr teilweise lediglich auf 
der mehr oder minder strengen Beurteilung einzelner Vorgänge und hat vielfach dazu ge- 
führt, den Tanzlehrern die Ausübung ihres Berufes in einer durch sachliche Bedürfnisse 
nicht gebotenen Weise zu erschweren. 
Um den mit einer derartigen örtlichen Verschiedenheit der Regelung verbundenen 
Unzuträglichkeiten in Zukunft vorzubeugen, sieht sich das Ministerium des Innern ver- 
anlaßt, die Angelegenheit allgemein zu regeln und verordnet hiernach was folgt: 
« 1. 
Tanzlehrer, die gewerbsmäßig öffentlichen Tanzunterricht erteilen, dürfen als 
Unternehmer oder Leiter von Tanzunterrichtsstunden Jünglinge nicht vor dem vollendeten 
16. und junge Mädchen nicht vor dem vollendeten 15. Lebensjahre zur Teilnahme an den 
Unterrichtsstunden zulassen. 
2. 
Als öffentlich gilt Tanzunterricht, wenn er in öffentlichen oder in Räumen abgehalten 
wird, die hierzu gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. 
3 
Einzelnen Tanzlehrern, die der unteren Verwaltungsbehörde (in Städten mit Revidierter 
Städteordnung dem Stadtrate, sonst der Amtshauptmannschaft) als zuverlässig bekannt 
sind, kann von dieser für ihren Verwaltungsbezirk widerruflich im allgemeinen die Be- 
fugnis erteilt werden, junge Leute auch vor Erreichung des in Punkt 1 bezeichneten Alters 
zum Unterrichte zuzulassen, wenn es sich hierbei lediglich um private Veranstaltungen be- 
stimmter Familien handelt. 
In einzelnen Fällen ist die Verwaltungsbehörde befugt, auf Ansuchen Ausnahmen 
von den Bestimmungen unter 1 und 2 zu gestatten.
	        
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