Nr. 10. Verordnung,
die Beteiligung jugendlicher Personen am Tanzunterricht
betreffend;
vom 29. Januar 1909.
E. hat sich herausgestellt, daß betreffs der Zulassung von Personen jugendlichen Alters
zu gewerbsmäßig erteiltem Tanzunterricht in den einzelnen Städten und amtshauptmann-
schaftlichen Bezirken sehr mannigfaltige und ungleichmäßige Bestimmungen bestehen. Diese
Ungleichmäßigkeit findet weder in dem Wesen der Sache noch in der Verschiedenheit der
örtlichen Verhältnisse ausreichende Begründung, sie beruht vielmehr teilweise lediglich auf
der mehr oder minder strengen Beurteilung einzelner Vorgänge und hat vielfach dazu ge-
führt, den Tanzlehrern die Ausübung ihres Berufes in einer durch sachliche Bedürfnisse
nicht gebotenen Weise zu erschweren.
Um den mit einer derartigen örtlichen Verschiedenheit der Regelung verbundenen
Unzuträglichkeiten in Zukunft vorzubeugen, sieht sich das Ministerium des Innern ver-
anlaßt, die Angelegenheit allgemein zu regeln und verordnet hiernach was folgt:
« 1.
Tanzlehrer, die gewerbsmäßig öffentlichen Tanzunterricht erteilen, dürfen als
Unternehmer oder Leiter von Tanzunterrichtsstunden Jünglinge nicht vor dem vollendeten
16. und junge Mädchen nicht vor dem vollendeten 15. Lebensjahre zur Teilnahme an den
Unterrichtsstunden zulassen.
2.
Als öffentlich gilt Tanzunterricht, wenn er in öffentlichen oder in Räumen abgehalten
wird, die hierzu gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
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Einzelnen Tanzlehrern, die der unteren Verwaltungsbehörde (in Städten mit Revidierter
Städteordnung dem Stadtrate, sonst der Amtshauptmannschaft) als zuverlässig bekannt
sind, kann von dieser für ihren Verwaltungsbezirk widerruflich im allgemeinen die Be-
fugnis erteilt werden, junge Leute auch vor Erreichung des in Punkt 1 bezeichneten Alters
zum Unterrichte zuzulassen, wenn es sich hierbei lediglich um private Veranstaltungen be-
stimmter Familien handelt.
In einzelnen Fällen ist die Verwaltungsbehörde befugt, auf Ansuchen Ausnahmen
von den Bestimmungen unter 1 und 2 zu gestatten.