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4.
Tanzlehrer, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, werden, unbeschadet
etwaigen Einschreitens auf Grund von § 35 der Gewerbeordnung, mit Geldstrafe bis zu
60 Mark bestraft.
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5.
Unberührt bleiben die Vorschriften der Schulgesetze, Schulordnungen oder der Schul-
behörden, durch die den Schülern von Lehranstalten Beschränkungen im Besuche von Tanz-
stunden auferlegt werden.
6.
Alle den vorstehenden Vorschriften entgegenstehenden polizeilichen Bestimmungen werden
aufgehoben.
Dresden, am 29. Januar 1909.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Klotsche.
Nr. 11. Verordnung
über die Einrichtung einer staatlichen Pferdeversicherung;
vom 29. Januar 1909.
8 1. Im Anschlusse an die staatliche Schlachtviehversicherung wird gegen die Verluste
an Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln eine freiwillige Versicherung auf Gegen-
seitigkeit begründet, deren Einrichtung gemäß § 16 des Gesetzes, die staatliche Schlacht-
viehversicherung betreffend, vom 2. Juni 1898 /24. April 1906 der Anstalt für staat-
liche Schlachtviehversicherung übertragen wird.
Die Anstalt zeichnet in diesem Geschäftskreise als „Anstalt für staatliche Viehversicherung.
8 2. Die Einrichtung erfolgt in der Art, daß sich die Versicherungsnehmer zu
privaten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zusammenschließen, zwischen denen die
Anstalt für staatliche Viehversicherung die gegenseitige Rückversicherung vermittelt.
8 3. Die Vereine müssen sich den Bestimmungen dieser Verordnung unterwerfen.
Ihre Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen außer den Reichsgesetzen
über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139)
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Einrichtung
der Ver-
sicherung.
Vereine.