Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 14. In allen anderen Fällen bildet das Schiedsgericht der Verwaltungsausschuß 
der Anstalt für staatliche Viehversicherung (8 22). 
8 15. Das Schiedsgericht muß binnen 14 Tagen nach Zustellung der anzufechtenden 
Entschließung angerufen werden. Die Anfechtung kann entweder beim Vorsitzenden des 
Vereins oder in den Fällen des § 13 beim Bezirkstierarzte, in denen des § 14 bei der 
Anstalt für staatliche Viehversicherung eingereicht werden. 
In den Fällen des § 13 lädt der Bezirkstierarzt die ihm vom Vorsitzenden des 
Vereins mitzuteilenden Sachverständigen vor und leitet die Verhandlungen. 
§ 16. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. 
8 17. Die Kosten der Anrufung trägt im Falle des Erfolges der Verein, sonst der 
Versicherte. Eine neue Abschätzung gilt nur dann als erfolgreich für den Versicherten, 
wenn der Wert des Tieres um mehr als 20 vom Hundert höher angesetzt worden ist. 
8 18. Die Versicherungsanstalt führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Aufsichtsrecht 
Vereine, unbeschadet der Vorschriften über die Beaufsichtigung der Versicherungsunter- der 
nehmungen in dem Reichsgesetze vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139). Verlcherunge 
Sie kann zu diesem Behufe insbesondere Grundsätze für die Abschätzungen aufstellen, 
Vordrucke für die Beschreibung der Pferde einführen, Bedingungen für die Versicherung 
der in § 5 Ziffer VI genannten Tiere vorschreiben, den Ausschluß der in § 5 Ziffer VII 
genannten Personen anordnen, die Entfernung unzuverlässiger Mitglieder des Abschätzungs- 
ausschusses (§ 4 Ziffer IV) fordern, die Buchführung der Vereine durch einen Beamten 
prüfen lassen. 
Der Anstalt steht ferner das Recht zu, Neuabschätzungen versicherter Tiere durch den 
Bezirksschätzungsausschuß anzuordnen, deren Kosten unter sinngemäßer Anwendung von 
§ 17 im Falle der Herabsetzung von Schätzungen der Verein zu erstatten hat. 
Sie kann endlich zum Zwecke gleichmäßiger Geschäftsgebarung erforderlichenfalls die 
Aufnahme oder die Streichung von Bestimmungen der Satzung und der Versicherungs- 
bedingungen anordnen. 
8 19. Gegen die Aufsichtsanordnungen der Versicherungsanstalt steht dem Vereine 
der binnen 14 Tagen einzuwendende Rekurs an das Ministerium des Innern zu, welches 
endgültig entscheidet. 
820. Die Vergütungen der Mitglieder der Bezirksschätzungsausschüsse richten sich Ausführungs- 
nach der Verordnung vom 11. Mai 1907 mit der Maßgabe, daß bei Schätzung eines bestimmungen. 
ausgewachsenen Pferdes die Sätze wie bei Schätzung eines Rindes, bei Schätzung eines 
Fohlens oder anderer Einhufer die bei Schätzung eines Schweines Anwendung finden. 
1909. 15
	        
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