Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 100 — 
3. August 1894) angehörenden Pflegepersonen die Vorstände der Anstalten und Ver— 
einigungen. 
8 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter §§ 1 bis 4 werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. 
Dresden, den 6. Februar 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dietze. 
  
  
Nr. 14. Verordnung, 
die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen betreffend; 
vom 7. Februar 1909. 
Zufolge einer Vereinbarung der verbündeten Regierungen werden die unter O nach- 
stehenden „Vorschriften über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen“ erlassen. 
Dazu wird weiter verordnet was folgt: 
J. 
Zur Ausführung der „Vorschriften“. 
Zu § 2. Für jede Krankenpflegeschule wird eine besondere Prüfungskommission ein- 
gesetzt. Sie besteht aus dem ärztlichen Beirat der örtlich zuständigen Kreishauptmannschaft 
als Vorsitzenden und zwei Arzten der Krankenanstalt, an der die Krankenpflegeschule besteht, 
als Beisitzern. Unter den Beisitzern muß sich ein Lehrer der Krankenpflegeschule befinden. 
Die als Beisitzer zu bestellenden Arzte sind dem Ministerium des Innern von den 
Vorsitzenden der Prüfungskommissionen vorzuschlagen. 
Die Ernennung weiterer Prüfungskommissionen bleibt vorbehalten. Ingleichen bleibt 
vorbehalten, ausnahmsweise die Prüfungskommission anders zusammenzusetzen und die 
Prüfung an einer anderen Krankenanstalt vornehmen zu lassen. 
Zu § 3. Ausnahmsweise können Prüfungen nach Bedarf auch in anderen Monaten 
abgehalten werden. 
Die Bekanntgabe der Prüfungstage erfolgt 4 Wochen zuvor durch den Vorsitzenden 
der Prüfungskommission im Staatsanzeiger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.