Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Zu § 5. Die unter 1 bis 6 geforderten Nachweise sind in Urschrift einzureichen. 
Der einjährige Lehrgang an einer Krankenpflegeschule (Nr. 6) ist in der Regel an einer 
Krankenpflegeschule zurückzulegen. Ausnahmsweise wird auch ein zwischen mehreren Schulen 
geteilter Lehrgang als genügend anerkannt werden, wenn die mehreren Schulen sich nach 
einem bestimmten Plane in den Lehrstoff teilen. Die Genehmigung dazu ist vor der 
Teilung beim Ministerium des Innern nachzusuchen. 
Als Krankenpflegeschulen werden zurzeit die bei dem Carolahause und dem Diakonissen- 
krankenhause in Dresden, die bei dem Krankenhause der Diakonissenanstalt in Leipzig, die 
bei den städtischen Krankenhäusern in Zwickau und Plauen i. V. bestehenden, sowie die 
Krankenpflegeschule des Leipziger Albert-Zweigvereins am Stadtkrankenhause St. Jakob 
in Leipzig anerkannt. Die Anerkennung weiterer bleibt vorbehalten. 
Die nähere Einrichtung der Krankenpflegeschulen bleibt der Krankenhausleitung über- 
lassen, die Ausbildung hat jedoch dem den „Vorschriften“ als Anhang beigefügten Plane 
für die Ausbildung in der Krankenpflege zu genügen. 
Ebenso entscheidet über die Zulassung zu den Ausbildungskursen die Krankenhaus- 
leitung nach freiem Ermessen. 
Dem Gesuch um Aufnahme in die Krankenpflegeschule sind die unter 2 bis 4 genannten 
Urkunden, sowie ein der Ziffer 5 entsprechender, von einem beamteten Arzt ausgestellter 
Nachweis beizufügen. 
Zu § 6. Diese Zulassung zur Prüfung ist bei dem Landes-Medizinal-Kollegium zu 
beantragen, welches darüber an das Ministerium des Innern berichtet. 
Zu § 7. Die Verteilung der Gebühren erfolgt in der Weise, daß der Vorsitzende die 
Hälfte erhält, der dafür die sächlichen Unkosten zu tragen hat; die beiden andern Prüfenden 
erhalten je ein Viertel. 
Zu § 9. Ausnahmsweise dürfen zu einem Prüfungstermine mehr als 6 Prüflinge 
zugelassen werden, jedoch nicht über 10. Bei einer größeren Zahl von Meldungen sind 
mehrere Prüfungstermine abzuhalten. 
Zu § 11. Die Dauer der am 1. und 3. Tage vorzunehmenden mündlichen Prüfung 
soll je etwa eine Stunde betragen. 
Zu § 12. Der Vorsitzende ist befugt, dem Vorstande des Krankenhauses den Zutritt 
zu den Prüfungen zu gestatten. 
Zu § 17. Für die Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren zu entrichten. 
Zu §§ 18 Absatz 2, 19, 20. Die Namen der anerkannten Krankenpflegepersonen, 
sowie derjenigen, deren Anerkennung zurückgenommen oder die Wirksamkeit für Sachsen 
entzogen worden ist, werden im Staatsanzeiger bekannt gegeben. 
Zu § 23. Die Behörde, die seinerzeit die Anerkennung ausgesprochen hatte, ist auch 
im Falle des Absatz 1 zu benachrichtigen.
	        
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