Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8) Hilfeleistung bei der Krankenuntersuchung und -behandlung, namentlich bei der 
Wundbehandlung; Lagerung und Versorgung verletzter Glieder, Notverband, 
Hilfeleistung bei Operationen sowie bei der Betäubung, Vorbereitung des Verband- 
materials und der Instrumente. 
h) Hilfeleistung bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, bei gefahrdrohenden 
Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen (Blutstillung, künstliche Atmung) und 
Vergiftungen. Grenzen der Hilfeleistungen. 
i) Pflege bei ansteckender Krankheit: Verhütung der Ubertragung von Krankheitskeimen 
auf den Kranken, den Pfleger und andere Personen; Desinfektionslehre. 
k) Zeichen des eingetretenen Todes; Behandlung der Leiche. 
I) Gesetzliche und sonstige Bestimmungen, soweit sie die Krankenpflegetätigkeit berühren. 
m) Verpflichtungen des Krankenpflegers in bezug auf allgemeines Verhalten, namentlich 
Benehmen gegenüber den Kranken und ihren Angehörigen sowie gegenüber den 
Arzten, Geistlichen und Mitpflegern, Berücksichtigung des Seelenzustandes des 
Kranken, Verschwiegenheit. 
n) Für weibliche Prüflinge außerdem: die wichtigsten Grundsätze der Säuglingspflege. 
8 14. In der praktischen Prüfung sollen sich die Prüflinge befähigt erweisen, ihre 
Kenntnisse in der Krankenpflege praktisch zu betätigen. Zu diesem Zwecke wird jedem von 
ihnen bei der Meldung im Krankenhause (8§ 8) die selbständige Pflege eines Kranken 
(einschließlich einer Nachtwache) bis zum Morgen des dritten Tages übertragen. Die 
Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Aufsicht des für den Kranken verantwortlichen 
Arztes und Pflegepersonals, es ist darauf zu achten, daß den Prüflingen die zur Erholung 
erforderliche Zeit frei bleibt; insbesondere muß im Anschluß an die Nachtwache eine 
Erholungszeit von mindestens acht Stunden gewährt werden. 
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling kurz schriftlich 
zu vermerken; die Niederschrift ist am dritten Tage vorzulegen. 
Am zweiten Prüfungstage sollen die Prüflinge ihre Kenntnisse in der ersten Hilfe- 
leistung und in der Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung, bei der Ausführung 
ärztlicher Verordnungen, in der Badepflege und Desinfektion praktisch dartun. 
8 15. Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden Geprüften 
in einer Niederschrift vermerkt, welche von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern 
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. 
8 16. Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten des 
Geprüften zusammen unter ausschließlicher Verwendung der Prädikate „sehr gut“ (1), 
„Zut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5). 
1909. 16
	        
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