— 110 —
Plan für die Ausbildung in der Krankenpflege.
Die Ausbildung in der Krankenpflege soll eine vorwiegend praktische sein und hat nach
folgendem Plane zu erfolgen:
1. Der Schüler soll über Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers so weit
unterrichtet werden, daß er ein für die Krankenpflege ausreichendes Verständnis für
die im gesunden und kranken Körper stattfindenden Vorgänge gewinnt. Es ist
Wert darauf zu legen, daß der Schüler in der äußeren Beschreibung die nötige
Gewandtheit erlangt, um den Sitz einer Wunde, eines Schmerzes usw. schnell und
genau angeben zu können.
Die weitere Unterweisung erstreckt sich auf die Grundsätze der allgemeinen Gesund-
heitslehre (Lüftung, Heizung usw.), auf die Einrichtung und Ausstattung der
Krankenzimmer, die täglichen Dienstleistungen des Krankenpflegers, die spezielle
Krankenpflege bei einigen besonders wichtigen Krankheitszuständen und die Aus-
führung ärztlicher Verordnungen. Es sollen eingehende Vorführungen und praktische
UÜbungen stattfinden; dabei ist regelmäßig von der Übung der notwendigen Hand-
griffe und von der Beschreibung der einfachsten Formen der Geräte und Apparate
auszugehen.
Der Schüler soll zu möglichst scharfer Krankenbeobachtung angeleitet und darüber
belehrt werden, durch welche Handreichungen er nötigenfalls die von ihm be-
obachteten Leiden und Beschwerden vorläufig lindern kann. Er soll über die ihm
bei solchen Hilfeleistungen gezogenen Grenzen sowie darüber eingehend unterrichtet
werden, wann er die (unter Umständen sogleich erforderliche) Hilfe des Arztes
herbeizuführen hat.
Uber die Verhütung von Krankheiten, insbesondere über die Verhinderung der Ver-
schleppung und Übertragung der ansteckenden Krankheiten, soll eine eingehende Be-
lehrung stattfinden. Der Schüler soll lernen, daß neben der peinlichsten Reinlich=
keit nur die sofortige, sorgfältige Unschädlichmachung der Krankheitskeime die Ver-
breitung der ansteckenden Krankheiten verhindern und ihn selbst vor Ansteckung
schützen kann. Auf die verschiedenen Arten der Verbreitung der ansteckenden Krank-
heiten ist einzugehen; die Desinfektion ist gründlich zu behandeln und praktisch
zu üben.
Diie Hilfeleistungen bei der Wundbehandlung sind eingehend zu lehren. Soweit dies
nicht schon gemäß Nr. 4 geschieht, soll die Lehre von den Wundkrankheiten sowie
die Asepsis und Antiseptik berücksichtigt werden. Außerdem sind die Notverbände
einschließlich der Blutstillung und der Ruhigstellung verletzter Teile zum Gegen-
stande der Unterweisung zu machen.
5
#
*
SI