Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Plan für die Ausbildung in der Krankenpflege. 
Die Ausbildung in der Krankenpflege soll eine vorwiegend praktische sein und hat nach 
folgendem Plane zu erfolgen: 
1. Der Schüler soll über Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers so weit 
unterrichtet werden, daß er ein für die Krankenpflege ausreichendes Verständnis für 
die im gesunden und kranken Körper stattfindenden Vorgänge gewinnt. Es ist 
Wert darauf zu legen, daß der Schüler in der äußeren Beschreibung die nötige 
Gewandtheit erlangt, um den Sitz einer Wunde, eines Schmerzes usw. schnell und 
genau angeben zu können. 
Die weitere Unterweisung erstreckt sich auf die Grundsätze der allgemeinen Gesund- 
heitslehre (Lüftung, Heizung usw.), auf die Einrichtung und Ausstattung der 
Krankenzimmer, die täglichen Dienstleistungen des Krankenpflegers, die spezielle 
Krankenpflege bei einigen besonders wichtigen Krankheitszuständen und die Aus- 
führung ärztlicher Verordnungen. Es sollen eingehende Vorführungen und praktische 
UÜbungen stattfinden; dabei ist regelmäßig von der Übung der notwendigen Hand- 
griffe und von der Beschreibung der einfachsten Formen der Geräte und Apparate 
auszugehen. 
Der Schüler soll zu möglichst scharfer Krankenbeobachtung angeleitet und darüber 
belehrt werden, durch welche Handreichungen er nötigenfalls die von ihm be- 
obachteten Leiden und Beschwerden vorläufig lindern kann. Er soll über die ihm 
bei solchen Hilfeleistungen gezogenen Grenzen sowie darüber eingehend unterrichtet 
werden, wann er die (unter Umständen sogleich erforderliche) Hilfe des Arztes 
herbeizuführen hat. 
Uber die Verhütung von Krankheiten, insbesondere über die Verhinderung der Ver- 
schleppung und Übertragung der ansteckenden Krankheiten, soll eine eingehende Be- 
lehrung stattfinden. Der Schüler soll lernen, daß neben der peinlichsten Reinlich= 
keit nur die sofortige, sorgfältige Unschädlichmachung der Krankheitskeime die Ver- 
breitung der ansteckenden Krankheiten verhindern und ihn selbst vor Ansteckung 
schützen kann. Auf die verschiedenen Arten der Verbreitung der ansteckenden Krank- 
heiten ist einzugehen; die Desinfektion ist gründlich zu behandeln und praktisch 
zu üben. 
Diie Hilfeleistungen bei der Wundbehandlung sind eingehend zu lehren. Soweit dies 
nicht schon gemäß Nr. 4 geschieht, soll die Lehre von den Wundkrankheiten sowie 
die Asepsis und Antiseptik berücksichtigt werden. Außerdem sind die Notverbände 
einschließlich der Blutstillung und der Ruhigstellung verletzter Teile zum Gegen- 
stande der Unterweisung zu machen. 
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