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6. In den Hilfeleistungen bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, bei gefahr-
drohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen und bei Vergiftungen sowie
in der Krankenbeförderung ist Unterricht zu erteilen.
Nr. 15. Gesetz
über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig;
vom 12. Februar 1909.
Waon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt.
Die unter A, B und C anliegenden statutarischen Vorschriften, nämlich
A. ein dritter Nachtrag zum Revidierten Statute der Universität Leipzig vom
29. April 1892,
B. ein erster Nachtrag zum Revidierten Statute für die Allgemeine Witwen= und
Waisenkasse der Universität Leipzig vom gleichen Tage, sowie
C. ein erster Nachtrag zum Revidierten Statute der Pensionskasse für die Unter-
beamten und Diener der Universität Leipzig von ebendemselben Tage,
werden hierdurch, nachdem Unsere in Evangelicis beauftragten Staatsminister ihr Ein-
verständnis dazu erklärt haben, kraft Gesetzes bestätigt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. Februar 1909.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.