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C.
Erster Nachtrag
zum Revidierten Statute der Pensionskasse für die Unterbeamten und
Diener der Universität Leipzig, ihrer Fakultäten und Institute
vom 29. April 1892.
Artikel I.
Auf die Pensionen und Unterstützungen der Unterbeamten und Diener sowie ihrer
Hinterlassenen leiden die Vorschriften des Gesetzes, die Bezüge früherer Staatsdiener und
ihrer Hinterlassenen betreffend, vom 24. Dezember 1908 (G= u. V.-Bl. S. 373) sinn-
gemäß Anwendung.
Artikel II.
Dieser Nachtrag gilt für die Zeit vom 1. Januar 1909 ab.
Nr. 16. Bekanntmachung,
betreffend Anderungen beziehentlich Ergänzungen der Hofrangordnung;
vom 16. Februar 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs treten in der Hofrang-
ordnung vom Mai 1907 folgende Anderungen beziehentlich Ergänzungen ein:
1. In Klasse II Gruppe 11 sind einzustellen „die Wirklichen Geheimen Kriegsräte"
und „die Geheimen Oberbauräte", sofern ihnen persönlich der Rang in dieser
Gruppe verliehen wird.
2. In Klasse III Gruppe 4 werden eingefügt „die Wirklichen Geheimen Kriegsräte"
und „die Geheimen Oberbauräte der Militärverwaltung“, dagegen gestrichen:
„die Geheimen Kriegsräte“.
Bei den „Militärintendanten“ muß es künftig heißen: „mit dem Range
eines Wirklichen Geheimen Kriegsrats“.
3. In Klasse III Gruppe 9 treten an die Stelle der „Oberkriegsräte"“ die „Geheimen
Kriegsräte", ferner sind einzufügen: „die Geheimen Bauräte der Militärverwaltung“.
Bei den „Militärintendanten“ ist anzufügen: „mit dem Titel Geheimer
Kriegsrat".
1909. 17