Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3000 %½ nach 3 Dienstjahren, 
3400 H 
39000 9H9 
4400 12 
4800 150 
52020 18 
——— . 
6000 24 
8 4. Bei Berechnung der Dienstzeit für den Zweck dieser Zulagen kommt die im- 
ständigen geistlichen Amte sowie im ständigen Schulamte vom vollendeten 25. Lebensjahre 
und die im geistlichen Hilfsdienste nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung und nach erfolgter 
Ordination vom vollendeten 30. Lebensjahre ab verbrachte Dienstzeit in Betracht. 
Auf Ansuchen kann das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium unter Zustimmung 
des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auch die 
Dienstzeit anrechnen: 
a) die außerhalb Sachsens in der in Absatz 1 erwähnten Weise im öffentlichen evan- 
gelischen Kirchen= und Schuldienste oder 
b) die im Dienste der äußeren oder inneren Mission oder ähnlicher von der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche anerkannter und unterstützter Organisationen bei ständiger 
Anstellung nach vollendetem 25. Lebensjahre oder im geistlichen Hilfsdienste nach, 
vollendetem 30. Lebensjahre verbracht worden ist. 
§ 5. Die Gewährung dieser Zulagen erfolgt bei Erledigung und Neubesetzung geist- 
licher Stellen in Gemäßheit der Verordnung vom 11. Februar 1892, die Berechnung 
und den Bezug des Einkommens geistlicher Stellen bei eintretenden Amtswechseln betreffend 
(Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums vom Jahre 1892 
Seite 29), bei Neuerrichtung geistlicher Stellen vom Tage ihrer erstmaligen Besetzung an, 
in allen übrigen Fällen vom Beginn des Kalendervierteljahres an, welches der Erfüllung 
des erforderlichen Dienstalters zunächst folgt. 
§ 6. Geistlichen, welche die Annahme einer einträglicheren Stelle ohne hinreichenden 
Grund ablehnen, werden Zulagen nach dem Dienstalter nicht gewährt. 
8 7. Außerordentliche persönliche Zulagen (8 1 unter 3) werden gewährt: 
1. in Fällen besonderer Schwierigkeit der Amtsführung oder besonderer Arbeitslast, 
2. ausnahmsweise und in der Regel nur vorübergehend in den Fällen besonderer 
persönlicher Familienverhältnisse.
	        
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