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erhält, wird dies für das Königreich Sachsen im Anschlusse an die Verordnung vom
20. Juli 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) und die Bekanntmachungen vom 1. März
1907 (G= u. V-Bl. S. 71) und 10. April 1908 (G= u. V-Bl. S. 157) hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 19. Februar 1909.
Die Ministerien des Innern und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister: Dr. Beck.
Merz.
Nr. 21. Gesetz
über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Stände-
versammlung;
vom 19. Februar 1909.
WI5, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. ufsw.
haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt:
8 1. G) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in § 63 unter
Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der ersten
Kammer, erhalten, soweit sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich
wohnen, für die Dauer eines ordentlichen Landtags (§ 115 der Verfassungsurkunde) eine
Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 4, die am 1. Dezember des Jahres, in
welchem der Landtag eröffnet wird, mit 400 (, am folgenden 1. Januar mit 3004,
am 1. Februar mit 300 4, am 1. März mit 500 4, am 1. April mit 500 4 und
am Tage der Schließung des Landtags mit 1000 4 zahlbar ist.
(2) Die Mitglieder, die an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich
wohnen, erhalten die Hälfte der in Absatz 1 genannten Entschädigung und einzelnen Raten.
8 2. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Plenarsitzung fern geblieben ist
und auch keiner Deputationssitzung als deren Mitglied beigewohnt hat, oder, falls eine
Plenarsitzung nicht stattfindet, als Mitglied einer Deputation deren Sitzung ferngeblieben