Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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ist, wird von der nächsten fälligen Entschädigungsrate ein Betrag in Abzug gebracht, und 
zwar von 15 M, wenn das ferngebliebene Mitglied außerhalb des Ortes der Sitzung 
wesentlich wohnt, und von 7.7 50 2, wenn der Ferngebliebene am Orte der Sitzung 
wesentlich wohnt. 
(2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Fernbleiben durch Krankheit am Orte 
des Landtags oder durch Geschäfte im Interesse des Landtags veranlaßt worden ist und 
das Mitglied sein Fernbleiben ausreichend begründet hat. 
8 3. () Die Anwesenheit in der Plenar= oder Deputationssitzung wird durch An- 
wesenheitslisten nachgewiesen. 
(2) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne dieses 
Gesetzes als abwesend, auch wenn er in die Anwesenheitslisten eingetragen ist, es sei denn, 
daß er während der Abstimmung nachweislich im Hause anwesend war. 
8 4. (1) Ein Mitglied, das neu eintritt, während die Stände bereits versammelt 
sind, erhält an Stelle der nächsten Entschädigungsrate (§ 1) bis zu deren Höhe ein Tage- 
geld, und zwar von 15 für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung oder in 
der Sitzung einer Deputation, deren Mitglied es ist, wenn es wesentlich außerhalb des 
Landtagsortes wohnt, und von 7.50 4, wenn es an dem Orte, wo der Landtag ge- 
halten wird, wesentlich wohnt. 
(2) Ein Mitglied, dessen Mandat während der Zeit der Versammlung der Stände 
erlischt oder niedergelegt wird, erhält für die Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten 
Entschädigungsrate das gleiche Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenar- 
sitzung, oder in der Sitzung einer Deputation, deren Mitglied es ist. Der Gesamtbetrag 
dieser Tagegelder darf jedoch den Betrag der Entschädigung nicht übersteigen, die nach § 1 
am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre. 
(3) Das Gleiche gilt, wenn die zweite Kammer aufgelöst wird und die erste Kammer 
infolgedessen nach § 116 der Verfassungsurkunde für vertagt erklärt wird. 
(4) Tagegelder werden auch für die Tage gezahlt, an denen ein Mitglied aus einem 
in § 2 Absatz 2 angeführten Grunde der Plenarsitzung oder der Deputationssitzung fern 
geblieben ist und sein Fernbleiben ausreichend begründet. 
8 5. (1) Während eines außerordentlichen Landtags erhalten die Mitglieder für die 
Reisetage und für den Tag ihrer Anwesenheit in einer Plenarsitzung oder, sofern sie Mit- 
glieder einer Deputation sind, für den Tag ihrer Anwesenheit in einer Sitzung dieser 
Deputation Tagegelder in der in § 4 Absatz 1 angegebenen Höhe. Fällt zwischen die 
hiernach zu vergütenden Tage ein sitzungsfreier Sonnabend, ein Sonntag, oder ein ge- 
setzlicher Feiertag, so ist auch für diese Tage Tagegeld zu gewähren. 
(2) Die Bestimmung des § 4 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
	        
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