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(4) Solange die erforderliche Vertretung nicht vorhanden und ein Vertreter amtlich
nicht bestellt ist oder in diesen Beziehungen Zweifel bestehen, gelten bergbehördliche Zu-
fertigungen als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie im Falle des § 8 einem der mehreren
Berechtigten, im übrigen einem Mitgliede der juristischen Person, Gesellschaft oder sonstigen
Personenvereinigung zugestellt worden sind.
(5) Hat ein Bergbauberechtigter oder ein Bergwerksunternehmer oder ein Vertreter
eines solchen seinen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche, so kann die Zustellung bergbehörd=
licher Zufertigungen an ihn durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung
eines im Deutschen Reiche wohnhaften Vertreters, insbesondere Zustellungsbevollmächtigten,
dem Bergamte angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung „Einschreiben“
versehen werden. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen,
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
(s) Die Bestimmungen in Absatz 5 gelten auch für Zustellungen an nicht im Deutschen
Reiche wohnhafte andere Beteiligte.
Artikel III.
Aufgehoben werden:
die das Kapitel II des Abschnittes V des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868
(G.= u. V.-Bl. S. 353) bildenden §§ 69 bis 90,
das Gesetz, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes
Kapitel II des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend; vom
2. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 97),
das Gesetz, die Bergschiedsgerichte betreffend; vom 5. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 11)
sowie
§ 73 Absatz 1 Ziffer 5 und § 101 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486).
An Stelle dieser Vorschriften treten die folgenden:
Abteilung I.
Arbeiter und Beamte.
§ 1. (1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Bergwerksunternehmer und den auf
dem Werke beschäftigten Arbeitern wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be-
urteilt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Dem Bergwerksunternehmer ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den
Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.