Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(5) Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter, welche seit Eröffnung des Be— 
triebes oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die 
Vertreter müssen mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein, die deutsche Reichsangehörigkeit 
besitzen und seit der Eröffnung des Betriebes oder mindestens drei Jahre ununterbrochen auf 
dem Bergwerke gearbeitet haben. Wähler und Vertreter müssen die bürgerlichen Ehrenrechte 
besitzen, die Vertreter überdies der deutschen Sprache mächtig sein. 
(6) Die Zahl der Vertreter soll mindestens drei betragen. Sinkt diese Zahl unter drei, 
so sind Ergänzungswahlen vorzunehmen. 
(7) Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle fünf Jahre neu zu wählen. Der Wahl- 
termin ist vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 
(8) Das Amt eines Vertreters erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnisse aus- 
scheidet oder eine andere Voraussetzung der Wählbarkeit verliert. 
(9) Das Bergamt hat darüber zu wachen, daß die ständigen Arbeiterausschüsse stets vor- 
schriftsmäßig besetzt sind und daß die erforderlich werdenden Neuwahlen innerhalb vier Wochen 
erfolgen. Uber die Gültigkeit einer Wahl und über das Erlöschen des Amtes eines Mit- 
gliedes eines ständigen Arbeiterausschusses entscheidet das Bergamt. Wird die Wahl von den 
wahlberechtigten Arbeitern eines Bergwerks trotz wiederholter Aufforderung nicht oder nicht in 
vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen, so ernennt das Bergamt die Mitglieder des ständigen 
Arbeiterausschusses, soweit sie aus Wahlen der Arbeiter hervorzugehen haben, für die Dauer 
der Wahlperiode aus der Zahl derjenigen Vertreter der Versicherten im Vorstande oder in der 
Generalversammlung der für das Bergwerk errichteten Knappschafts-Krankenkasse, die die Vor- 
aussetzungen der Wählbarkeit nach Absatz 5 erfüllen. Insoweit solche Personen nicht vor- 
handen sind, erfolgt die Ernennung aus der Zahl der wählbaren Arbeiter und in deren Er- 
mangelung aus der Zahl der Arbeiter, überhaupt; für die Ernannten finden die Vorschriften 
in § 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung. 
(no) Über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen 
Arbeiterausschusses sind in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Be- 
stimmungen zu treffen. 
&# S. Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen Be- 
stimmungen über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der Unterstützungs- 
kassen sowie über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen 
Arbeiterausschusses unterliegen der Genehmigung des Bergamts. Die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn die Bestimmungen gegen die Gesetze verstoßen. 
§ 9. (1) Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu ihr ist auf den- 
jenigen Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt 
der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu hören; auf den übrigen Bergwerken ist den voll- 
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