Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 60. (0) Zur Krankenkasse haben die Mitglieder sowie die Bergwerksunternehmer 
Beiträge zu leisten. 
(2) Die Beiträge der Bergwerksunternehmer dürfen nicht weniger als die Hälfte der 
gesamten Mitgliederbeiträge betragen. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. 
61. (1) Die Beiträge zu den Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen 
Tagelohnes (§ 50) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Ein- 
nahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten 
und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§ 73) erforderlichen Rücklagen 
zu decken. 
(2) Krankenkassen, welche die in § 54 Absatz 1 Ziffer 8 bezeichneten besonderen 
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, für diese 
Leistungen von den Antragstellern einen besonderen, allgemein festzusetzenden Beitrag zu er- 
heben. 
(3) Krankenkassen, welche für mehrere Bergwerke errichtet sind, können mit Genehmigung 
des Bergamts die Höhe der Beiträge werksweise verschieden bemessen, wenn und soweit die 
Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr 
bedingt. 
62. (1) Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassen- 
mitgliedern selbst zur Last fallen (§J 60), nicht über drei Prozent desjenigen Betrages, nach 
welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§& 49 bis 53, 76 Absatz 2 Ziffer 7), fest- 
gesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (§& 49, 51 
bis 5 3) erforderlich ist. 
(2) Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung 
der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von vier Prozent desjenigen 
Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§& 49 bis 53, 76 Absatz 2 
Ziffer 7), und nur dann zulässig, wenn sie sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen ver- 
pflichteten Bergwerksunternehmer als auch von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
63. (1) Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vor- 
geschriebene Eintrittsgelder und auf Grund des Statuts verhängte Ordnungsstrafen von den 
bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren eigenen Beiträgen zu den 
im Statut bestimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebene Stelle abzuführen. Sie haften für 
die Einziehung und Abführung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der von 
ihnen beschäftigten Mitglieder wie für eine eigene Schuld. . 
(2) Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§ 59) 
erfolgt ist, und, dafern sie im voraus einzuzahlen gewesen sind, für den betreffenden Zeitteil
	        
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