Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 153 — 
der Kasse aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit hat festgestellt werden müssen, 
so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Teiles der Beiträge ohne 
die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
(3) Bergwerksunternehmer, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der in § 64 bezeichneten 
Art getroffen worden ist, verpflichtet, die in Absatz 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und 
deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht worden ist, an die Kasse abzuliefern. 
6 67. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung 
Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des Bezuges von Krankenunter- 
stützung fort. 
s68. (u) Der Anspruch der Kasse auf Eintrittsgelder, Beiträge und Ordnungs- 
strafen verjährt in einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. 
Rückständige Eintrittsgelder, Beiträge und Ordnungsstrafen werden in derselben Weise bei- 
getrieben wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden Vorschriften finden auch insofern 
Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die Zahlungspflicht er- 
bobener Einwendungen Bestimmung treffen. 
(2) Sofern nach dem Kassenstatut der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahn- 
verfahren vorangeht, kann von Bergwerksunternehmern, welche die Eintrittsgelder, Beiträge 
und Ordnungsstrafen nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, eine Mahngebühr er- 
hoben und wie die Rückstände beigetrieben werden. Die Festsetzung des Betrages der Mahn- 
gebühr unterliegt der Genehmigung des Bergamts. 
§69. Reichen die Bestände einer Kasse nicht aus, um ihre laufenden Ausgaben zu 
decken, so sind von dem Bergwerksunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 
§ 70. Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§6 49, 51 bis 5 3) durch 
die Beiträge, nachdem diese für die Versicherten vier Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne 
oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Bergwerksunternehmer die 
zu ihrer Deckung erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. 
§# 71. () Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund der 
Bestimmungen in Artikel III Abteilung II dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten 
Beiträgen verpflichtet. 
(2) Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Kassenleistungen, der statutenmäßigen 
Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten 
dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver- 
mögen der Kasse erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.