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der Kasse aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit hat festgestellt werden müssen,
so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Teiles der Beiträge ohne
die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt.
(3) Bergwerksunternehmer, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren
festgestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der in § 64 bezeichneten
Art getroffen worden ist, verpflichtet, die in Absatz 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und
deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht worden ist, an die Kasse abzuliefern.
6 67. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung
Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des Bezuges von Krankenunter-
stützung fort.
s68. (u) Der Anspruch der Kasse auf Eintrittsgelder, Beiträge und Ordnungs-
strafen verjährt in einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.
Rückständige Eintrittsgelder, Beiträge und Ordnungsstrafen werden in derselben Weise bei-
getrieben wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden Vorschriften finden auch insofern
Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die Zahlungspflicht er-
bobener Einwendungen Bestimmung treffen.
(2) Sofern nach dem Kassenstatut der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahn-
verfahren vorangeht, kann von Bergwerksunternehmern, welche die Eintrittsgelder, Beiträge
und Ordnungsstrafen nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, eine Mahngebühr er-
hoben und wie die Rückstände beigetrieben werden. Die Festsetzung des Betrages der Mahn-
gebühr unterliegt der Genehmigung des Bergamts.
§69. Reichen die Bestände einer Kasse nicht aus, um ihre laufenden Ausgaben zu
decken, so sind von dem Bergwerksunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
§ 70. Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§6 49, 51 bis 5 3) durch
die Beiträge, nachdem diese für die Versicherten vier Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne
oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Bergwerksunternehmer die
zu ihrer Deckung erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
§# 71. () Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund der
Bestimmungen in Artikel III Abteilung II dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten
Beiträgen verpflichtet.
(2) Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Kassenleistungen, der statutenmäßigen
Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten
dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver-
mögen der Kasse erfolgen.