Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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stützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei 
Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem 
Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer Knappschafts-Krankenkasse oder einer 
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
(2) Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen 
Reiches aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen werden. 
f 81. (1) Die Unterstützungsansprüche auf Grund der Bestimmungen in §§ 41 bis 
114 verjähren in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. Die Anmeldung des An- 
spruchs bei der Kasse unterbricht die Verjährung. · 
(2) Die Übertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie 
erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor An- 
weisung der Unterstützung von dem Bergwerksunternehmer oder einem Organe der 
Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der in § 850 Absatz 4 der Zidvilprozeßordnung bezeichneten Forderungen. 
(3) Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf Geldstrafen aufgerechnet 
werden, die nach Vorschrift des Statuts von den Organen der Kasse verhängt worden sind. 
Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche 
der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des § 101 Absatz 4 oder auf Grund der Reichs- 
gesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf 
Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
(*) Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies von dem Bergamte genehmigt wird. 
2. (1) Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§ 86) gewählten Vor- 
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Bergwerksunternehmern nach § 87 
zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des 
Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse sowie spätere Wahlen, bei 
welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter des Bergamts geleitet. 
Über die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(2) Der Vorstand hat über jede Anderung in seiner Zusammensetzung und über das 
Ergebnis jeder Wahl dem Bergamte binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die An- 
zeige nicht erfolgt, so kann die Anderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, 
wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
	        
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