Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch 
die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 
(2) Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet 
sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ein Unter- 
stützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die 
Gemeinde oder den Armenverband über, von welchem die Unterstützung geleistet ist. 
(3) Das Gleiche gilt von den Bergwerksunternehmern und Kassen, welche die den be- 
zeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf 
Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
(4) Ist von der Knappschafts-Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle ge- 
leistet, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zu- 
steht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Kasse über. 
(5) In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der in § 49 Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten 
Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
*102. (1) Auf Erfordern einer Knappschafts-Krankenkasse ist den bei ihr versicherten 
Personen, welche außerhalb des Kassenbezirks wohnen, im Falle der Erkrankung von der Ge- 
meinde-Krankenversicherung des Wohnortes oder, wenn eine solche nicht bestebt, von der Orts- 
Krankenkasse des seiner Art nach der Bergarbeit am nächsten stehenden Gewerbszweiges dieselbe 
Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Knappschafts-Krankenkasse, der er 
angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat der unterstützenden Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Orts-Krankenkasse die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. 
(2) Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Aufenthalte 
außerhalb des Bezirks der Knappschafts-Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern 
oder solange ihre Überführung nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen 
Antrages der Knappschafts-Krankenkasse bedarf es in diesen Fällen nicht. 
(3) Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Bergwerksunternehmer dem Er- 
krankten, sofern oder solange eine Überführung in das Inland nicht erfolgen kann, diejenigen 
Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Knappschafts-Krankenkasse, der er 
angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat dem Bergwerksunternehmer die ihm hieraus 
erwachsenden Kosten zu erstatten. 
G) Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der in § 49 
Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
& 103. □) Sämtliche oder mehrere Kassen eines Bergbaubezirks können durch über- 
einstimmende Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Kassen sich zu einem 
Verbande vereinigen zum Zweck:
	        
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