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arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder sowie an die Angehörigen verstorbener Mitglieder zu
gewähren.
(2) Die in § 45 erwähnten Personen sind, mit Ausnahme der in staatlichen Bergwerken
mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten, zum Beitritt zur Kasse berechtigt. Der Beitritt
erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassenvorstand.
(3) Die Gehalte der Beamten sind bei der Berechnung ihrer Beiträge und ihrer Unter-
stützungen nur bis zur Höhe des Betrags von sechsundzweidrittel Mark für den Arbeitstag zu
berücksichtigen, soweit nicht für Einzelne nach dem seitherigen Rechte die Anrechnung eines
höheren Gehalts nachgelassen war.
(4) Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse eingerichtet werden;
auch kann die Verwaltung und Vertretung für diese Abteilung besonderen Organen zugewiesen
werden. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben dem Statut vorbehalten.
116. Die in § 115 Absatz 1 ausgesprochene Verpflichtung besteht nicht hinsichtlich
derjenigen Personen, welche nach dem Invalidenversicherungsgesetze der Versicherungspflicht
nicht unterliegen oder von ihr entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes befreit worden
sind (zu vergl. auch § 122 Absatz 1 verbunden mit § 48).
117. (1) Die Errichtung einer besonderen Pensionskasse für ein oder mehrere Berg-
werke ist nur dann zulässig, wenn durch die Zahl der darin regelmäßig zu versichernden Personen
oder durch sonstige Umstände die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse als ausreichend sicher-
gestellt zu erachten ist.
(2) Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist den Vorschriften in § 115 durch An-
schließung an eine schon bestehende Pensionskasse zu genügen. Die Anschließung unterliegt
der Genehmigung des Bergamts, nötigenfalls ist sie von ihm zu verfügen.
118. Die Auflösung einer Pensionskasse ist nur zum Zwecke der Vereinigung mehrerer
Kassen zu einer gemeinsamen Kasse oder in dem Falle des § 128 Absatz 1 statthaft.
119. () Die Leistungen, welche die Pensionskassen ihren Mitgliedern mindestens zu
gewähren haben, sind:
1. eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur Berufsarbeit;
eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wiederverheiratung;
3 eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis zur
Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres;
ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden, Witwen und Waisen sowie der
Ehefrauen und Kinder der Invaliden.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Leistungen trifft das Kassenstatut.
Die in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Pensionen müssen mit dem Dienstalter
der Mitglieder steigen.
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