Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Rente gemäß §8 2 flg. des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 
3. Juni 190 4 (G.= u. V.-Bl. S. 209) erwirbt. 
§ 125. (u) Wird die Wahl nach § 123 Absatz 1 unter b getroffen, so ist die dem 
Mitgliede zustehende Invalidenpension mindestens dergestalt zu berechnen, daß ihm der Pensions- 
satz für die Zeit seiner die Kassenzugehörigkeit begründenden Beschäftigung voll und außerdem 
die Hälfte desjenigen Betrags gewährt wird, um den die Pension gestiegen sein würde, wenn 
das Mitglied bis zu seinem Eintritte in den Pensionsgenuß in jener Beschäftigung geblieben 
wäre. 
(2) Die hierbei in Betracht zu ziehenden Pensionssätze sind nach dem jeweilig geltenden 
Kassenstatut zu bemessen. 
& 126. Witwen und Waisen haben in den in § 123 Absatz 1 unter b bezeichneten 
Fällen unter den Voraussetzungen, unter denen nach dem Kassenstatut Witwen und Waisen 
Pension zu fordern berechtigt sind, ebenfalls Anspruch auf Pension. Sie ist den für die Be- 
messung der Höhe der Pension des Ehemanns beziehentlich Vaters in § 125 getroffenen 
Bestimmungen entsprechend festzusetzen. 
*127. Die in § 123 Abfatz 1 unter b und Absatz 4 bezeichneten Ansprüche fallen 
weg, wenn das Mitglied mit seinen Kassenbeiträgen, im Falle des § 123 Aksatz 4 mit der 
Anerkennungsgebühr bis zur Höhe eines vollen Jahresbetrags im Rückstande verblieben ist. 
127Jede Entschließung eines zuständigen Kassenorgans über einen Anspruch an eine 
Pensionskasse ist den Beteiligten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu machen, der im Falle 
der Anerkennung mit einer Angabe über die Art der Berechnung des Anspruchs und im Falle 
der Ablehnung mit Gründen zu versehen ist. 
*128. (1) Wenn das Bergwerk oder die Bergwerke, für welche eine Pensionskasse 
errichtet ist, dauernd außer Betrieb gestellt werden, so ist die Kasse durch das Bergamt aufzu- 
lösen. 
(2) Die den bisherigen Mitgliedern bis zur Auflösung erwachsenen Ansprüche an die 
Kasse bleiben bestehen, können sich aber nach der Auflösung nicht weiter erhöhen. 
(3) Das vorhandene Vermögen ist von dem Bergamte in Verwahrung zu nehmen, zu 
verwalten und zur tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen Ansprüche zu ver- 
wenden. 
(4) Bei Befriedigung der Ansprüche der Mitglieder gegen aufgelöste Pensionskassen sind 
die Ansprüche derjenigen Personen vorweg zu befriedigen, die sich zur Zeit der Auflösung be- 
reits im Genusse einer Pension befanden. Später eintretende Ansprüche sind, dafern zu deren 
Befriedigung das Kassenvermögen wider Erwarten nicht ausreicht, nach Maßgabe des vor- 
handenen Vermögensrestes zu befriedigen.
	        
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